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Ehe-cht
Pandect. L. XXIII. Tit. 2. De rltu nupiiantm. 649
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'Ina: man hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher
e,ne Abwesende 7 ) zur Ehefrau erhalten hat, und sodann, alser von einer Mahlzeit zurückkehrte, in der Nähe des Tiber,,"»gekommen wäre, von der Ehefrau zu betrauern sei;
7. PAUL. lib. sing, ad leg. Falcid. — und darum ist
möglich, dass in einem solchen Falle eine Jungfrau 8 ) so-
Wo "l eine Mitgift, als die Klage wegen der Mitgift hat.
ka 8. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Ein Freigelassener
"n seine freigelassene Mutter oder Schwester nicht als Ei
°u heimführen, weil dies Recht ") durch die Sitten, ni
r °h die Gesetze eingeführt worden ist.
eh 9. ULP. lib. XXVI. ad Sabin. — Wenn ein Enkel
?jEh e f rau nehmen will und sein Grossvater rasend ist, so
/ä jeden Falls die Ermächtigung seines Vaters nothwendig
n > aber wenn der Vater rasend, der Grossvater bei Ver-
j. "d sein sollte, so genügt der Wille des Grossvaters. §. 1.
5 dessen Vater von den Feinden gefangen worden ist, kann,
. e " D [der Vater] nicht innerhalb dreier Jahre zurückkehrt,
me Frau nehmen.
Re 10. PAUL,. Hb. XXXV. ad Ed. — Man zweifelt mit
. *> Was dann zu thun ist, wenn ein Vater so abwesend
leb' S ° ' < * ass ,nan n,cut weiss, -wo er ist, und ob er noch
e " Und wenn drei Jahre vcrllossen sein werden, seitdem
" S' a "z offenbar unbekannt gewesen ist, wo der Vater lebt
d<>\ -°k er lloc ^ am Leben sei, so werden seine Kinder bei-
. ei Geschlechts nicht abgeLalteu, eine gesetzmässige Ehe
'"zugehen l0 ).
\v e „ 11 * JULIA ^ lib « LXH - Digest*»'. — Ich glaube, dass,ein Sohn desjenigen, -welcher bei den Feinden oder ab-fiel l ' S *' vor '' em Ablauf von drei Jahren seit der Gefan-"iei l oder der Abwesenheit des Vaters eine Frau genom-__** at » oder wenn eine Tochter [eines solchen unter den
v ' 'ücht eine von dem Hause des Mannes, sondern eine
8) jy . m Manne, der nicht zu Hause war, Entfernte.
'"' e "ie solche wird nämlich die Frau hier angesehen, weilwegen Abwesenheit des Mannes die eheliche Beiwohnung
9) h ? " lcht Stillt 8' e) '»" <lc " hat -
'e Eheverbote; die Sdavenverwandschaffen werden nicht10} i tl? m J us c ' u '1 e > wohl aber nach <len mores beurtheilt.tr /* hefsst es: iiiairimonium veJ nuptias legilimas con-
Xji'!' ct ' e ' . Zur Zeit der Pandectenjuristen war zwar noch einion SC '" C(I 7 -wisch(Mi vmtrimanium und mipllae , indem mitdj', m -Ausdruck die civilrcchtliche, die Komische Ehe, mitdio " ( ' ie K,1 ° " acn J" s "<-iilinm bezeichnet wurde, doch istdio t? ^'"'«■schied im Justin. Hecht weggefallen und es kann'ebersetzung durch Ehe darum genügen, weil dieser
Ausdruck jene beiden Arten der Ehe umfasst.*• a - O. XXIII. 'S. 119 1F.
S. V. Glück
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