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2 (1831)
Entstehung
Seite
648
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648 Pakdbci. L. XXIII. Tit. 2. De rhu nuptiarum.

drei und vier Jahre und noch weiter hinaus, z. B. eine Krank-heit des Verlobten oder der Verlobten, oder Todesfälle unt<*den Eltern, oder Capitalverbrechen, oder längere Reisen, Yfelcbuothwendiger Weise unternommen werden.

18. ULP. lib. VI. ad Ed. Bei der Schliessung eine»Verlöbnisses macht es wenig ans, ob dies durch die [sie' 1 ; er 'lobenden selbst] und in [Beider] Gegenwart, oder durch eine"Unterhändler, oder durch einen Brief, oder durch eine andere[Person] geschehen ist, und es werden fast in der Regel dieVerbindungen durch Mittelspersonen zu Stande gebracht.

Zweiter Titel.De r i t u nuptiarum.

(Von der Form der Ehe s ).)

1. MODESTIN, lib. I. Regtd. Ehe ist die Verbin-dung eines Mannes und eines Weibes, und eine Vereinig" 0 ,,für das ganze Leben, die Gemeinschaft des göttlichen « ,Dmenschlicben Rechts. , ,.

2. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. Eine Ehe kann m«*'bestehen, wenn niclit Alle einwilligen, das heisst, die, ^ elcsich vereinigen, und die, in deren Gewalt sie sich befinden«

3. Idem lib- I. ad Sabin. Pomnonius schre\ £dass, wenn ich einen Enkel von dem [einen] Soliu, und e'Enkelin von dem andern Sohn in meiner Gewalt habe» lEhe unter ihnen durch ineine alleinige Ermächtigung ei«g e £'gen werden könne; und [dies] ist wahr.

4. POMPOJV. lib. III. ad Sabin. [Eine Franenspffjson,] die jünger als zwölf Jahre und verheirathet ist, «dann eine gesetzniä'ssi'ge Ebefrau, wenn sie bei dem I" adas zwölfte Jahr erfüllt hat. , -

5. Idem hb. IV. ad Sabin. Man nimmt an, f 1 ^Frauensperson könne einen Abwesenden kraft eines !"_' .desselben, oder durch einen Boten 6 ) Leiralheii, wenn *' edas Haus desselben geführt würde, aber eine [FrauensperSwelche abwesend wäre, könne in Folge eines Briefes ° ,durch Dazwischenkunft ihres Boten von ilirem Ck ,,D *' J £.Ehemanuc nicht geheirathet werden; denn es sei [bei dergehting der ELeJ eine Heiuiüilirung in das Hans des ß ue, J^'«,«' nicht in das Haus der Ebefrau gleichsam in diemrng der Ehe iiothjg. ...

6. ULP. lib. XXXV. ad Sabin. Sonach BcUre»"

5) Eigentlich.« von der Feierlichkeit der Ehe oder *( 0C vL ( 'e,«loch ist von eigentlichen Feierlichkeiten hier nicht die i ^^sondern nur von den Bedingungen zur Eingehung e1 '. w , |Ii-

6) D. h. wenn er durch einen Brief oder Boten seine Ein«gütig erklärt hat.