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2 (1831)
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641
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Paitdiot. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti ignorantia. 641

«j. * Idem lib. III. ad Sabin. Man sagt, dass das'chtwissei« eines Recktssatzes bei der Ersitzung nichtutze l07 ) ; dass aber das Nichtwissen einer TJbatsache nütze,m bekannt.

g 5. TERENT. CLEM. lib. II. ad leg. Jul. et Pap.* scheint, dass es sehr unbillig sein -würde, wenn Jemandemi 'eiinehr] das Wissen eines Anderen, als sein eigenes schaden.... » oder wenn das Nichtwissen des Einen dem Anderen""<zen würde.

e . C. ULP. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Weder

nachlässiges Nichtwissen desjenigen, der eine Thatsache

Weiss, ist zu verzeihen, noch ein'e mühsame Nachforschung

Jerlangen; das Wissen ist nämlich so zu beurtheilen, dass

. , er eine grobe Nachlässigkeit oder eine allzugrosse Sorglo-

Püren

zur Genüge entschuldigt ist, noch eine Sorgfalt im Aus-

\vie die eines Angebers gefordert wird, * PAPINIAN. lib. XIX. QuaestioH, Das Nichtwis-»i 1 ei " e * Rechtssatzes nützt denen, welche erwerben wollen,Bi 1 ° 8 ^ ' ^ euen aDer » welche das Ihrige fordern, schadet es

s . *>. Ibem lib. I. Definit. Der Irrthum über eine That-

ji .! e sc hadet nicht einmal Männern bei Verlusten und Vor-

. ' en , ein Irrthum über einen Rechlssatz- aber nützt nicht

"nal p rauen jj e ; VorlUeilen; übrigens schadet durchaus JXie-

u üein ein Irrthum über einen Rechtssatz bei [der Abweu-

S von] bevorstehenden Verlugten des Seiuigen.

- Es

ltechtssatzes

gj|j ,.' ^AUL. lib. sing 1 , de Ji/r. et fctcli ignor,e ; n le «egel, dass zwar das Nichtwissen eines I{ci.nnn.iu<:sj,j c i u " e den schade, das Nichtwissen einer Thatsache aberl e _ s cbade. Wir wollen daher untersuchen, in welchen Fül-l)gi le «tatt liaben könne, nachdem wir zuvor 1 vorausgeschicktli, . ' " as s es denen, welche jünger als fi'infiindzwaiizig Jahrew' , a,, bt ist, das Recht nicht zu kennen was man auchij,,. 5, n Eraueu in gewissen Fallen wegen der SchwachheitY V* esc hlechts sagt und darum werden sie da, wo kein*atz '.' voruant ' e " ist, sondern ein Nichtwissen eines Rechts-tier' "' verletzt. Aus diesem Gruude kommt man Einem,J l, nger als fünfundzwanzig Jahre ist, wenn er einem Haus»

fin ' i?i ' sc,)! "' e ^ er a,so z - B - von einem Mündel ohne

n , n ^chtigung des Vormunde« eine Sache kauft, in der Mei-

ji '?> »ass der Mündel allein verkaufen könne , kann die

««je durch Ersitzung nicht erwerben. Vgl. L. 2. §. U>. D.

rlP' h - scha( 'et. S. die vor. Aiim.tw 3». jur. «V. U.

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