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Paitdiot. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti ignorantia. 641
«j. *• Idem lib. III. ad Sabin. — Man sagt, dass das'chtwissei« eines Recktssatzes bei der Ersitzung nichtutze l07 ) ; dass aber das Nichtwissen einer TJbatsache nütze,m bekannt.
g 5. TERENT. CLEM. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. —* scheint, dass es sehr unbillig sein -würde, wenn Jemandemi 'eiinehr] das Wissen eines Anderen, als sein eigenes schaden.... » oder wenn das Nichtwissen des Einen dem Anderen""<zen würde.
e . C. ULP. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. — Weder
nachlässiges Nichtwissen desjenigen, der eine Thatsache
Weiss, ist zu verzeihen, noch ein'e mühsame Nachforschung
Jerlangen; das Wissen ist nämlich so zu beurtheilen, dass
. , er eine grobe Nachlässigkeit oder eine allzugrosse Sorglo-
■Püren
zur Genüge entschuldigt ist, noch eine Sorgfalt im Aus-
\vie die eines Angebers gefordert wird,„ *• PAPINIAN. lib. XIX. QuaestioH, — Das Nichtwis-»i 1 ei " e * Rechtssatzes nützt denen, welche erwerben wollen,Bi 1 ° 8 ^ ' ^ euen aDer » welche das Ihrige fordern, schadet es
s . *>. Ibem lib. I. Definit. — Der Irrthum über eine That-
ji .! e sc hadet nicht einmal Männern bei Verlusten und Vor-
. ' en , ein Irrthum über einen Rechlssatz- aber nützt nicht
"nal p rauen jj e ; VorlUeilen; übrigens schadet durchaus JXie-
u üein ein Irrthum über einen Rechtssatz bei [der Abweu-
S von] bevorstehenden Verlugten des Seiuigen.
- Es
ltechtssatzes
gj|j ,.' ^AUL. lib. sing 1 , de Ji/r. et fctcli ignor,e ; n le «egel, dass zwar das Nichtwissen eines I{ci.nnn.iu<:sj,j c i u " e den schade, das Nichtwissen einer Thatsache aberl e _ s cbade. Wir wollen daher untersuchen, in welchen Fül-l)gi le «tatt liaben könne, nachdem wir zuvor 1 vorausgeschicktli, . ' " as s es denen, welche jünger als fi'infiindzwaiizig Jahre■w' , a,, bt ist, das Recht nicht zu kennen — was man auchij,,. 5, n Eraueu in gewissen Fallen wegen der SchwachheitY„ V* esc hlechts sagt — und darum werden sie da, wo kein*atz '.' voruant ' e " ist, sondern ein Nichtwissen eines Rechts-tier ••' "' verletzt. Aus diesem Gruude kommt man Einem,J l, nger als fünfundzwanzig Jahre ist, wenn er einem Haus»
fin ' i?i ' sc,)! "' e • ^ er a,so z - B - von einem Mündel ohne
n , n ^chtigung des Vormunde« eine Sache kauft, in der Mei-
ji '? ■> »•ass der Mündel allein verkaufen könne , kann die
««je durch Ersitzung nicht erwerben. Vgl. L. 2. §. U>. D.
rlP' h - scha( 'et. S. die vor. Aiim.tw 3». jur. «V. U.
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