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2 (1831)
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642
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642 Pamdkct. L. XXII. Tit. 6. De juris et facti ignorant' 11 -

söhn dargeliehen haben wird, zn Hülfe, so dass es so angC c "heu wird, als habe er nicht einem (lanssolin dargelieliß''§. 1. Wenn ein Uaussohn, der Soldat ist, von seinemmeraden zum Erben eingesetzt ist und nicht weiss, dass _auch ohne seinen .Vater [die Erbschaft] antreten dürfe, s0 ,'es ihm kraft kaiserlicher Constitutionen erlaubt {pot6*t)iRecht nicht zu können; und darum lauft ihm der Termin -Antretung nicht. §. 2. Aber das Nichtwissen einer Th"' ,ar .schadet Jemandem nur dann nicht, wenn ihm nicht die HOT 'Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; denn wie,-^ ,alle in der Stadt wissen sollten, was er allein nicht we> s 'Und richtig bestimmt Labeo [dies so], dass man unter 'Wissen weder das eines höchst sorgfältigen, noch das e 'ganz nachlässigen, sondern das [Wissen] desjenigen versimüsse, der die |Jragliche] Sache dadurch, dass er fleissig "' .forschte, hätte wissen können. §. 3. Dass aber das J-' 1wissen eines llechtssatzes nichts nütze (schade), i .iLabeo, sei so zu verstehen, wenn der [NichtW'* 86 "Gelegenheit, [Belehrung] durch einen Itechtsgelehrlcn terhallen,] gehabt hätte, oder selbst [Rechts-] Kenntnis* M*so dass [nur] dem, welchem es leicht sei, [das Hecht I .jkernten, das Nichtwissen eines llechtssatzes zum ac Jl, ,,,gereiche. Dies ist aber selten anzunehmen lo9 ). § 4- .Jemand nicht gewusst hat, dass der Verkäufer «Wf» 6 ". emer der [verkauften] Sache sei, so gilt die wahre l» e * cfenheit der Sache mehr, als die blosse Meinung, "ild i )e jwird er, obgleich er glauben sollte, dass er [dte <]iii-nicht von dein Eigenthümer kaufe, dennoch zum Eig' e ' , ,mer gemacht, "wenn [ sie ] ihm vom Eigenthümer ü» er S . . twird. §. 5. Wenn Jemand sich, weil er das Hecht >kannte , "des Falcidischeu Gesetzes nicht bedient hat, s0 pj u sdet ihm das, wie ein Schreiben des höchstselige" s

sägt. Aber auch die Kaiser Severus und An' 01 B ,haben folgendermaassen rescribirt: Was bei ^* t. e ii

heit eines Fideicom misseg ungeschuldet g e S ^worden ist, kann nicht zurückgefordert vf eI , e jwenn es nicht aus Irrthiim [über eine 'J'V'V"^»gezahlt worden ist, deshalb verlangen <lie r| r , gt a-des Cargilianus, welche, als sie dem ^ e

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10.9) Diese Worte sind auf den ganzen Vorhergehende» e(>zu beziehen und der Sinn derselben ist: die von "' ^ n -aufgestellte Einschränkung der Regel wird selten z ^ ^,Wendung- kommen. Vgl. Mühlen hruch im Are"-

Pr. Bd. 2. S. 382 f.