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2 (1831)
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640
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640 Pandect. L, XXII. Tit. 1. De juris et facti Ignorant'«'

wenn er zwar weiss, dass derselbe verstörten sei, aber nieweiss, das» ihm der Nachlassbesitz wegen der Nähe des uraaangetragen werden kaiin, oder [wenn] er weiss, dass er IWErben eingesetzt sei, aber nicht weiss, dass der Prätor [ai" c >den eingesetzten Erben den Nachlassbesitz verspricht, so Ja"fitri! ihn die Zeit, weil er sich über einen Rechtssatz i" 'Dasselbe findet Satt, wenn der von demselben Vater erzeugBruder eines Verstorbenen glaubt, dass ihm die Mutter [i» eIfamHin g desselben] vorgehe. §. 2. Wenn Jemand « 1C ,weiss, dass er ein Verwandter sei, so irrt er sich zuwe» en #Betreif eines Rechtssatzes, zuweilen in Betreff einer Thatsac >denn wenn er weiss , dass er sowohl frei sei, als buch.seine Ellern seien, aber nicht weiss, dass er die HechteVerwandschaft habe, so irrt er sich in Bezug auf einen lx« c 'salz. Aber wenu etwa Jemand ausgesetzt war, und ''.',nicht weiss, wer seine Eltern seien, vielleicht auch Jeman _dient, in der Meinung, dass er ein Sclav sei, so irrt er smehr in Bezug auf eine Thatsache, als in Bezug auf eUllechtssatz. §. 3. Ingleicheu wenn Jemand zwar weiss , jeinem Andern der Nachlassbesitz angetragen sei, aber' 11weiss, dass für diesen die Zeit [zirr Annahme] des Nacu'^besitzes abgelaufen sei, so irrt er über eine Thatsache. }rselbe "findet Statt, wenn er glaubt, das jener den Nach ^hesitz angenommen habe. Aber , wenn er weiss , dass ) Bum [den Nachlassbesitz] nicht gebeten habe, nnd für densedie Zeit abgelaufen sei, aber nicht weiss, dass ihm [selbst.1Nachlassbcsiiz dem über das Nachrücken , handelnden ~MJ.-[des EdiclsJ gemäss zustehe, so -wird für ihn die Zeit * a Lweil er sich in Betreff eines Kechtssatzes irrt. § 4- . r.selbe -werden wir sagen , wenn ein aufs (ranze eilige* 6 . 0Erbe glaubt, dass er vor Eröffnung des Testaments " ttlrVac/i/assbesitz nicht bitten tonne; wenn er. aber nicht Vf *dass ein Testament vorhanden sei, so irrt er sich iuBez"?eine Thafsache. -\. tt

2. NEU AT. lib. V. Membran. Der Irrthum W>einen llechtssatz wird nicht überall dem Nichtwissen yThalsache gleichgestellt werden dürfen, da das Recht s °*. erbestimmt sein kann, als es sein nwss, in der Erklärung

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Thatsache [aber] sich oft auch die Klügsten täuschen.

3. POMPON. lib. III. ad Sabin. , Es ist ein _ gjgrosser Unterschied, ob Jemand von einem ßflcitaY WiWoder einer Handlung eines Andern nichts weiss, <) " ,;sein eigenes Hecht nicht kennt. §richtet, dass S ab in us geglaubt habe, es sei unter demwissen das eines nicht: ganz uisorglosen Menschen zu verstehen

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