Pandect. L. XXII. Tit. 6. Do juris /ti facti ignorantia, 639
a !» Geschäft vor Zeugen begeben wollen , sowohl ans ibrer«'«eilen Mitte, als auch andere Zeugen und Besiegter , '" 1 ) zu^"•schaffen , damit die Geschäfte desto leicbter vollzogen wer-dci > <uul der Beweis des Vorgefallenen gesichert sei.ij 23. Iukim üb. 1. de .lud. pultl. •— Der kann niclit als* e "ge vorgeführt werden, welcher vorher gegen denselben
^klagten ein Zeugniss abgelegt hat., 24. PAUL. üb. V. Setitent. -— Man bat angenommen,as s diejenigen Zeugen, welche «in Ankläger ans seinem Hause•""geführt haben wird, nicht gefragt werden sollen., 25. ARU AD. qui et CHARIS. üb. siug. de leslib. — Durch""üserlichej Mandate wird bestimmt, dass die Präsides darauf•eben «ollen, dass Sachwalter in einer Rechtssache, in welcher' e a _ls Sachwalter gedient haben , kein Zeugniss ablegen undas 'st auch in Bezug auf Geschäftsführer 'V 4 ) zu beobachten.
Sechster Titel.De juris et facti ignorantia.
I {' om Nichtwissen eines Jtcchtssciizes oder einer Thatsachc.)
_ *• PAUL. lib. XLIV. ad Ed. — Das Nichtwissen be-j."'t entweder eine Thatsachc oder einen Kechtssatz. §. 1.
( '"" Wenn Jemand nicht weiss, dass der, dessen Ihinterlns-' 'Ms Vermögen ihm] zum Nachlassbesitz angetragen werden
a ""j gestorben sei, so läuft für ihn die Zeit nicht luG ). Aber
;X Sißnalorcs; die Zeugen unterschrieben und besiedelten"amlicii <lie über ein Kechlsgeschäft aufgesetzten Cr&uiide«.*■ Brissom. s. h. v. Uelmgens sind die Magistrale hier, 0 i^ u '»cij)albeainte. S. v. G I jick a. a. 0. S. 2J0.
' A * n ?;rsecittoribiis negotiorum. Welche Personen A read i US»leiinit gemeint habe, darüber hat man verschiedene Meinun-p['!' •'iu/jy«.stellt. Die neiiösle und sehr wahrscheinliche Er-|i ar '"ig ist die von L i n d e in d. Zeiiscbr. fi Civilr. und.j5? c * "• 1< S. 285. ff., nach welcher unter easectitores iiegot.'jede Ali von Geschäftsführern zu »erstehen ist, die — dera(n|. ,i,, s Verhältnisses nach, stets entweder ausschliesslichu Interesse eines Theils handeln, oder — zugleich ein eige-ns 1 Interesse wahrnehmen. — Dahin gehören denn Tutoren,»ratoren, Procuratoreu, Administratoren und dgl. Anderer
VvIlT" 8 ' ' St Hei " fter I,lsliL (1 - Civil - Proc - S - 20;i - Aum. 20.tili C "' l '"' er caesec. negot. gerichtliche Beamte oder Dejui-sach , er * tent s welche den Parteien in einer anhängigen Streit-■ JOß) n '**'*,''■ dieselbe angewiesen worden sein sollen.
voi i l>,-i '' 01 " hatte nämlich eüie Frist bestimmt, in welcherw, 1 ," ''»nächst Berechtigten die bonorum possessio agnoseivt
«ir! f m " ss ' e - S - $• <J - / - ff ?'P- S - iJ - ( 10 -> War diesNar'n s ' escn . en - e » "'><' <l'e trist abgelaufen, so wurde derj a ,. assl, esitz dem Nächsten nach jenem angetragen. Eine«iscne Unwissenheit aber, hindert den Ablauf der Frist.
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