Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
639
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. L. XXII. Tit. 6. Do juris /ti facti ignorantia, 639

a !» Geschäft vor Zeugen begeben wollen , sowohl ans ibrer«'«eilen Mitte, als auch andere Zeugen und Besiegter , '" 1 ) zu^"schaffen , damit die Geschäfte desto leicbter vollzogen wer-dci > <uul der Beweis des Vorgefallenen gesichert sei.ij 23. Iukim üb. 1. de .lud. pultl. Der kann niclit als* e "ge vorgeführt werden, welcher vorher gegen denselben

^klagten ein Zeugniss abgelegt hat., 24. PAUL. üb. V. Setitent. - Man bat angenommen,as s diejenigen Zeugen, welche «in Ankläger ans seinem Hause""geführt haben wird, nicht gefragt werden sollen., 25. ARU AD. qui et CHARIS. üb. siug. de leslib. Durch""üserlichej Mandate wird bestimmt, dass die Präsides daraufeben «ollen, dass Sachwalter in einer Rechtssache, in welcher' e a _ls Sachwalter gedient haben , kein Zeugniss ablegen undas 'st auch in Bezug auf Geschäftsführer 'V 4 ) zu beobachten.

Sechster Titel.De juris et facti ignorantia.

I {' om Nichtwissen eines Jtcchtssciizes oder einer Thatsachc.)

_ * PAUL. lib. XLIV. ad Ed. Das Nichtwissen be-j."'t entweder eine Thatsachc oder einen Kechtssatz. §. 1.

( '"" Wenn Jemand nicht weiss, dass der, dessen Ihinterlns-' 'Ms Vermögen ihm] zum Nachlassbesitz angetragen werden

a ""j gestorben sei, so läuft für ihn die Zeit nicht luG ). Aber

;X Sißnalorcs; die Zeugen unterschrieben und besiedelten"amlicii <lie über ein Kechlsgeschäft aufgesetzten Cr&uiide«.* Brissom. s. h. v. Uelmgens sind die Magistrale hier, 0 i^ u '»cij)albeainte. S. v. G I jick a. a. 0. S. 2J0.

' A * n ?;rsecittoribiis negotiorum. Welche Personen A read i US»leiinit gemeint habe, darüber hat man verschiedene Meinun-p['!''iu/jy«.stellt. Die neiiösle und sehr wahrscheinliche Er-|i ar '"ig ist die von L i n d e in d. Zeiiscbr. fi Civilr. und.j5? c * " 1< S. 285. ff., nach welcher unter easectitores iiegot.'jede Ali von Geschäftsführern zu »erstehen ist, die dera(n|. ,i,, s Verhältnisses nach, stets entweder ausschliesslichu Interesse eines Theils handeln, oder zugleich ein eige-ns 1 Interesse wahrnehmen. Dahin gehören denn Tutoren,»ratoren, Procuratoreu, Administratoren und dgl. Anderer

VvIlT" 8 ' ' St Hei " fter I,lsliL (1 - Civil - Proc - S - 20;i - Aum. 20.tili C "' l '"' er caesec. negot. gerichtliche Beamte oder Dejui-sach , er * tent s welche den Parteien in einer anhängigen Streit- JOß) n '**'*,'' dieselbe angewiesen worden sein sollen.

voi i l>,-i '' 01 " hatte nämlich eüie Frist bestimmt, in welcherw, 1 ," ''»nächst Berechtigten die bonorum possessio agnoseivt

«ir! f m " ss ' e - S - $ <J - / - ff ?'P- S - iJ - ( 10 -> War diesNar'n s ' escn . en - e » "'><' <l'e trist abgelaufen, so wurde derj a ,. assl, esitz dem Nächsten nach jenem angetragen. Eine«iscne Unwissenheit aber, hindert den Ablauf der Frist.

iM»

! I