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Pandkct. L. XXH. TU. 5. De tcstibus.
legen, schliesat man, dass [in anderen Fällen] rucL Frauen**personen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzuleg«' •
19. ULP. Hb. VI 11. de aß Procom. - Die Pächteröffentlicher Einkünfte, ingleichen der, welcher, nicht um l° eAblesung'] eines Zeugnisses auszuweichen, sich entfernt ha" 'ungleichen der, welcher die Lieferung' für das Heer & e P a ^" ehaben -wird, legen wider Willen kein Zeugnis» ab. §. 1'« Aauch Mü'udel können nicht [zur Ablegung] eines Keügn»**genölhigt werden.
20. VENULEJ. Mb. II. de Jml jmU. — Ein ÄokMjJdarfeinen solchen, welcher in einem öffentlichen Process a^geklagt sein wird, oder welcher jünger als fiiufuudzW» D 'Jahre sein wird, nicht zum Zeugniss herbeirufen. ...
21. ARU AD. m.i et CIIAHIS. lib. sing, dclcmib.— ^»Wegen eiuer Schmähschrift Verurlheilter wird zum Zeugunfähig I02 )- §• 1. Auch das ist unbezweifelt, dass, W« 0 * ^die Umstände fordern, nicht blos Privatpersonen, sondern aMogistrate , wenn sie gegenwärtig sind , ein Zeugnis« a jL... .| müssen]. Ingleichen hat der Senat verordnet, dass der * r
in einem Process wegen Ehebruchs ein Zeugniss a " j „müsse. §. 2. Wenn die Lage einer Sache so sein sollte»wir auch einen Fechter * OJ ) oder eine ähnliche PersonZeugen zuzulassen gezwungen werden, so ist dem Ze"f> ^
desselben ohne Tortur nicht zn glauben. §. 3. We' 11 »
Zeugen von derselben Ehrbarkeit und bürgerlichen A<'j»'sein sollten und die Beschaffenheit des Geschäfts «"d *"
nere Ueberzeugunir des Richters mit ihnen übereinstimmt»
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!b i» ;gleicher Zahl, so inuss man das, was der JVafur des G esC j ef
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inuxs man alle Zeugnisse berücksichtigen; wenn aber & *unter ihnen verschieden auseresag-t haben . wenn gleich » .
angemessen und von dein Verdacht einer Feindschaft,einer Gunst frei ist, glauben; und es wird der Richte«" ^innere Ueberzeiigung durch Schlüsse, und Zeugnisse, und I .^das], was er als der Sache entsprechender und der W» ^ ggemässer erfahren haben wird , bestätigen , denn ma" g
nicht auf die Menge [ der Zeugen | , sondern anf die » al1 ^Glaubwürdigkeit der Zeugnisse, und auf die'Zeugnisse Sdenen das Licht der Wahrheit mehr zur Seite steht.___^
22. VKTSULEJ. lib. Jl de off Procorls.
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gistrate eines jeden Ortes sollen dafür sorgen, denen, W
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102) Iniestabilk, d! h. sowohl kein Zeugniss ablegen, «■»■kein Testament machen, wobei Andere Zeugen sind. g() j,
103) Arenarmm; namentlich bezeichnet dieses Vfort e ", ;; m| ,ft.chen, welcher in den Schauspielen mit wilden Thieren t -[ c i,tig eSolche Personen waren infam und daher eigentlich nntiZeugen.