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2 (1831)
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638
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Pandkct. L. XXH. TU. 5. De tcstibus.

legen, schliesat man, dass [in anderen Fällen] rucL Frauen**personen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzuleg«'

19. ULP. Hb. VI 11. de Procom. - Die Pächteröffentlicher Einkünfte, ingleichen der, welcher, nicht um l° eAblesung'] eines Zeugnisses auszuweichen, sich entfernt ha" 'ungleichen der, welcher die Lieferung' für das Heer & e P a ^" ehaben -wird, legen wider Willen kein Zeugnis» ab. §. 1'« Aauch'udel können nicht [zur Ablegung] eines Keügn»**genölhigt werden.

20. VENULEJ. Mb. II. de Jml jmU. Ein ÄokMjJdarfeinen solchen, welcher in einem öffentlichen Process a^geklagt sein wird, oder welcher jünger als fiiufuudzW» D 'Jahre sein wird, nicht zum Zeugniss herbeirufen. ...

21. ARU AD. m.i et CIIAHIS. lib. sing, dclcmib. ^»Wegen eiuer Schmähschrift Verurlheilter wird zum Zeugunfähig I02 )- § 1. Auch das ist unbezweifelt, dass, W« 0 * ^die Umstände fordern, nicht blos Privatpersonen, sondern aMogistrate , wenn sie gegenwärtig sind , ein Zeugnis« a jL... .| müssen]. Ingleichen hat der Senat verordnet, dass der * r

in einem Process wegen Ehebruchs ein Zeugniss a " jmüsse. §. 2. Wenn die Lage einer Sache so sein sollte»wir auch einen Fechter * OJ ) oder eine ähnliche PersonZeugen zuzulassen gezwungen werden, so ist dem Ze"f> ^

desselben ohne Tortur nicht zn glauben. §. 3. We' 11 »

Zeugen von derselben Ehrbarkeit und bürgerlichen A<'j»'sein sollten und die Beschaffenheit des Geschäfts «"d *"

nere Ueberzeugunir des Richters mit ihnen übereinstimmt»

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!b i» ;gleicher Zahl, so inuss man das, was der JVafur des G esC j ef

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inuxs man alle Zeugnisse berücksichtigen; wenn aber & *unter ihnen verschieden auseresag-t haben . wenn gleich » .

angemessen und von dein Verdacht einer Feindschaft,einer Gunst frei ist, glauben; und es wird der Richte«" ^innere Ueberzeiigung durch Schlüsse, und Zeugnisse, und I .^das], was er als der Sache entsprechender und der W» ^ ggemässer erfahren haben wird , bestätigen , denn ma" g

nicht auf die Menge [ der Zeugen | , sondern anf die » al1 ^Glaubwürdigkeit der Zeugnisse, und auf die'Zeugnisse Sdenen das Licht der Wahrheit mehr zur Seite steht.___^

22. VKTSULEJ. lib. Jl de off Procorls.

__ Die

lebe

gistrate eines jeden Ortes sollen dafür sorgen, denen, W

. auc»

102) Iniestabilk, d! h. sowohl kein Zeugniss ablegen, «»kein Testament machen, wobei Andere Zeugen sind. g() j,

103) Arenarmm; namentlich bezeichnet dieses Vfort e ", ;; m| ,ft.chen, welcher in den Schauspielen mit wilden Thieren t -[ c i,tig eSolche Personen waren infam und daher eigentlich nntiZeugen.