Pandect. L. XXII. Tit. 5. De leslibits.
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baben die Julischen Gesetze von der Gewalt, vom Amtswiss-rauch und von der Entwendung öffentlichen Eigen Unnas ver-ote n, dass solche Menschen ein Zeugniss ablegen dürfen; jedoch™ lr d das, was in den Gesetzen übergangen worden ist, vone r Gewissenhaftigkeit der fliehtet-, nicht übergangen werden,11 deren Pflicht es gehört, auch die Glaubwürdigkeit einesI c 'ien Zeugnisses, welches ein Mensch von unbescholtenemule abgelegt haben wird, zu untersuchen.
1*. Idem üb. sing, de adidter. — Ich weiss zwar, dass
an darüber verhandelt hat, ob bei einer Testamentserrichtung-
,' U wegen Ehebruchs Verurlheilter |als Zenge| gebraucht wei-
j " könne? Und in der That wird einem solchen die |in Ab-
guug] eines Zeugnisses [bestehende] Dienstleisluug rechlmas-
Ser Weise untersagt Werden. Ich glaube also, dass ein
äjauient, zu welchem ein Zeuge der Art gekommen ist,
j. oer nach bürgerlichem Rechte, noch nach prätorischem
e . Cite ) Welches an das bürgerliche Hecht sich anschüesst,
j. ' e t So dass [ aus einem solchen Testament ] weder eine
r schalt augetreten, noch ein Nachlassbesitz gegeben wer-
e " kann.
i *5. PAUL. lib. III. Sentent. — Ein wegen Amtsmisg-^ "chs Verurlheilter kann weder bei einem Testament, noch. e "iem Zeugniss [als Zeuge] gebraucht werden. §.
rauch
dessenJi in ihm regt 10 °).*6. In em lib. V. Sentent. — Diejenigen, welche falsche
. e mem Zeugniss [als Zeuge] gebraucht werden. §.1. Obj ^y/Uter bei einem Testament [als Zeuge] gebraucht wer-j." könne, zeigt die Beschaffenheit des Geschlechts an, dessen^gienle 8 i cu iu }h m re gt l °").
»derieiicUti
Tl •? Verscu iedenartige Zeugnisse abgelegt, odu- , " verrätherisch gehandelt haben lul )> W<
oder au beidenwerden von dentern angemessen bestraft.^ . | '• UEP. üb. sing, liegul. — Ein Vater und ein Sohn,i\v *• i R ' c ' 1 ' u ^ er ^" ewa ' lt desselben befindet, ingleichenCiitl' t ' er > welche sich in der Gewalt desselben Vaters be-j n ' können Beide Zeugen bei demselben Testament oder«heL Geschäft werden, weil es nichts schadet, wenn
„ c i .' ere a «s einem Hause als Zeugen bei einein fremden Ge-
mt gebraucht werden.J tt i. j • PAUL. üb. IL de advltcr. — Daraus, dass dasVe j Gesetz yon den Ehebrüchen eine [wegen Ehebruchs]___ __ *>eil(e Frauensperson davon abhält, ein Zeugniss abzn-
j ' y'wlttas sexi/s incalescenth (vgl. L. 10. D. de statu Jiom.
••»•), so dass sie, wenn sie. männliche Begierden haben, in10l< e ^ m .Falle Zeugen sein können, sonst aber nicht.
) Utrique parti prodide.runt, d. h. nach der Ei-filärimg dersitS : , 1,: vuu jeder Partei bestochen, für jede günstig ausge-hst haben. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 248. Anm, 94,