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2 (1831)
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Pakdect. L. XXII. Tit. 5. De tesiibus.

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der Kinder desselben, der Ehern, des Ehemannes ° )' (|Ehefrau, desgleichen des Patrons, oder der Patronin [desseW oewider Willen zum Zeuguiss genüthigt werden soll], «nid dnicht die Patrone [midj die Patroninnen gegen ihre Freigelsenen, sowie nicht die Freigelassenen gegen ihren PatronZeuguiss abzulegen gezwungen werden sollen.

5. GAJ. üb. IV. ad 7eg. Tut. et Pap. Man nim»fan, dass in den Gesetzen, durch welche ausnahmsweise wgesetzt wird, dass ein Schwiegersohn oder Schwiegcrv»nicht wider Willen ein Zengniss abzulegen gezwnn»e n W eden soll, in der Benennung Schwiegersohn auch derBraiuig'der Tochter, ingleichen in der Benennung Schwiegervater » lder Vater der Braut begrifFen sei.

6. LICIN. KUFIN. Hb. II. Regul. - Diejenigen wjjnen keine tauglichen Zeugen zu seiu , welchen mau beie"kann, dass sie Zeugen werden sollen. .

7. MODESTW. lib. III. Regul. Der Autwort e««e»Sclaven ist dann zu glauben , wenn ein anderer Bewe>*Erforschung- der Wahrheit nicht vorhanden ist. ,

8. SCAEVOLA lib. IV. Regul Greise, K M "^oder Soldaten, oder solche, welche mit einem Magisj' -at 'des Staats willen abwesend sind oder solche, welche u ' c .i. rGericht kommen können, werdeu nicht gezwungen» ^Willen ein Zeuguiss abzulegen. , r

9. PAUL. lib. I. ad Sabin. Für den Sohn ist <*Vater, oder für den Vater der Sohn kein tauglicher Zeug

10. POMPON. lib. I. ad Sabin. Niemand W""« 1eigener Angelegenheit für einen (anglichen Zeugen geha" e "'

11. In em lib. XXXIII. ad Sabin. Zum Beweis e "j"Vorfalls halt mau auch einen nicht [zur Ablegung eines & e "nisses] berufenen Zeugen [für zulässig], i. r

12. ULP. üb. XXXVII. ad Ed. - Wo die ZaW»

Zeugeu nicht beigefügt wird, da werden auch zwei S' e ""y Mdenn wenn man von der Mehrzahl redet, so ist man mit der *"von Zweien, zufrieden. Jl>a) ,

13. PAPINIAN. lib. I. de adultcr. Ich weif, ^mau darüber gestritten hat, oh die, welche wegen ^ JjC f.^f Iltoffoiitliclieu Processen venutheilt worden sind, in einem ° , etliehen Process ein Zeuguiss ablegen können? Aber W^werdeu sie durch das Ileuunischc Gesetz davon abgehalten,

in

Verhältnisse steht, und daher nicht zum Zeugnis» gern»werden kann. . gl i

09) Wenn es nämlich eine Frauensperson ist, welche ausangegebenen Gründen nicht wider Willen zum Zeug" lSS »nöthigt werden kann.