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Pakdect. L. XXII. Tit. 5. De tesiibus.
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der Kinder desselben, der Ehern, des Ehemannes ° )' (|Ehefrau, desgleichen des Patrons, oder der Patronin [desseW oewider Willen zum Zeuguiss genüthigt werden soll], «nid dnicht die Patrone [midj die Patroninnen gegen ihre Freigelsenen, sowie nicht die Freigelassenen gegen ihren PatronZeuguiss abzulegen gezwungen werden sollen.
5. GAJ. üb. IV. ad 7eg. Tut. et Pap. — Man nim»fan, dass in den Gesetzen, durch welche ausnahmsweise wgesetzt wird, dass ein Schwiegersohn oder Schwiegcrv»nicht wider Willen ein Zengniss abzulegen gezwnn»e n W eden soll, in der Benennung Schwiegersohn auch derBraiuig'der Tochter, ingleichen in der Benennung Schwiegervater » lder Vater der Braut begrifFen sei.
6. LICIN. KUFIN. Hb. II. Regul. - Diejenigen wjjnen keine tauglichen Zeugen zu seiu , welchen mau beie"kann, dass sie Zeugen werden sollen. .
7. MODESTW. lib. III. Regul. — Der Autwort e««e»Sclaven ist dann zu glauben , wenn ein anderer Bewe>*Erforschung- der Wahrheit nicht vorhanden ist. ,
8. SCAEVOLA lib. IV. Regul— Greise, K M "^oder Soldaten, oder solche, welche mit einem Magisj' -at 'des Staats willen abwesend sind oder solche, welche u ' c .i. rGericht kommen können, werdeu nicht gezwungen» ^Willen ein Zeuguiss abzulegen. , r
9. PAUL. lib. I. ad Sabin. — Für den Sohn ist <*Vater, oder für den Vater der Sohn kein tauglicher Zeug •
10. POMPON. lib. I. ad Sabin. — Niemand W""« 1eigener Angelegenheit für einen (anglichen Zeugen geha" e "'
11. In em lib. XXXIII. ad Sabin.— Zum Beweis e "j"„Vorfalls halt mau auch einen nicht [zur Ablegung eines & e "nisses] berufenen Zeugen [für zulässig], i. r
12. ULP. üb. XXXVII. ad Ed. - Wo die ZaW»
Zeugeu nicht beigefügt wird, da werden auch zwei S' e ""y Mdenn wenn man von der Mehrzahl redet, so ist man mit der *"von Zweien, zufrieden. Jl>a) ,
13. PAPINIAN. lib. I. de adultcr. — Ich weif, ^mau darüber gestritten hat, oh die, welche wegen ^ JjC f.^f Iltoffoiitliclieu Processen venutheilt worden sind, in einem ° , etliehen Process ein Zeuguiss ablegen können? Aber W^werdeu sie durch das Ileuunischc Gesetz davon abgehalten,
in
Verhältnisse steht, und daher nicht zum Zeugnis» gern»werden kann. . gl i
09) Wenn es nämlich eine Frauensperson ist, welche ausangegebenen Gründen nicht wider Willen zum Zeug" lSS »nöthigt werden kann.