Pandect, L. XXH. Tit. 5. Da testibus.
635
e »uen oder dem Vater desselben die Freiheit er.
"gt haben wird, oder die, welche unmündig sein
p er den, und wer in einem öffentlichen (peinlichen)
r °ceas verurtheilt sein wird, wer nicht in den
Orjg ea Stand wieder eingesetzt sein wird, oder
^ r in Banden oder in öffentlichem Gewahrsam
ein wird, oder wer seine Dienste vernuethet haben
lr ' w,n mit den Bestien zu kämpfen, oder eine
1 _che, we 1 ch e öffen 11 ich m i t i h r em Körper (jew in 11
eiben oder getrieben haben wird, oder wer ver-
, 'heilt oder überführt sein wird, dass er dafür,
?f Cr e * u Zeugniss ablegen oder nicht ablegen
j * e > Geld erhalten habe. Denn Einige sind wegen
, "Wiirclit der Personen 97 ), Andere wegen ihrer Uube-
ß f* ,sa rokeit im Ueberlegeu, nnch Andere wegen des Schand-
"s und der Infamie ihres Lebenswandels zum Zeugniss nicht
"lassen. §. 6. Die Zeugen sind nicht ohne Grund weither
jj "'ordern; und noch viel weniger sind Soldaten von ihren
, eic heu uud Diensten abzurufen , um ein Zeugniss zu
A, en 1 und das hat der höchstselige Hadrianus rescribirf.
, r auch die höchstseligen Brüder haben rescrlbirt: W a s
f Q s Vorfordern der Zeugen betrifft, so ist es
, e Senstand der] Achtsamkeit des Richters, sich
, *»ach zu erkundigen, welche Gewohnheit in
j ** r °vinz, in welcher er richtet, gegolten habe;
g j 111 wenn es bewiesen werden wird, dass oft
„. r »Jele nach einer andern .St a il t um e i ne s Ze 11 jr-
j_'. C8 willen vorgefordert worden seien, so ist
t ™ hedenken zu tragen, dass diejenigen aufzu-
t en seien, [deren Gegenwart] der, welcher rich-
e ,' a ' s nothwendig bei der Untersuchung selbstr *an„ t i laben wird>
Durch dasnicken) Processen
Juli ?' P , AÜL ' lib - 1L ml ll '^ J " 1 ' et Paf> -cüe Gesetz von den öffentlichen (peinlic
«oll . l ' m,nt > dass Niemand wider "Willen genöthigt werde»
v ' ein ^ e,l gnis8 in einem Process gegen seinen Schwieger-
Scl f •' " c hwicgersohn , Stiefvater, Stiefsohn , die Anderge-
otl ,s ' er kinder und die Kinder von Andergeschwisterkindern,
a v . s °fche, welche noch auf einem früheren Grade stehen,
e £en; ingleichen dass nicht der Freigelassene desselben !,s ),
1 V- h. wegen der von ihnen dem Angeschuldigten zn er--eigenden Ehrfurcht, z. B. freigelassene im Verhältnis* zumJf^lasser. ' b
L 1 u h ' <ler Freigelassene desjenigen , «1er mit «lein, gege?iweichen ein Zeugniss abgelegt werden soll, in einem dera "gegebenen verwauilschalUichci» oder schwägerschafüicheu