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2 (1831)
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635
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Pandect, L. XXH. Tit. 5. Da testibus.

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e »uen oder dem Vater desselben die Freiheit er.

"gt haben wird, oder die, welche unmündig sein

p er den, und wer in einem öffentlichen (peinlichen)

r °ceas verurtheilt sein wird, wer nicht in den

Orjg ea Stand wieder eingesetzt sein wird, oder

^ r in Banden oder in öffentlichem Gewahrsam

ein wird, oder wer seine Dienste vernuethet haben

lr ' w,n mit den Bestien zu kämpfen, oder eine

1 _che, we 1 ch e öffen 11 ich m i t i h r em Körper (jew in 11

eiben oder getrieben haben wird, oder wer ver-

, 'heilt oder überführt sein wird, dass er dafür,

?f Cr e * u Zeugniss ablegen oder nicht ablegen

j * e > Geld erhalten habe. Denn Einige sind wegen

, "Wiirclit der Personen 97 ), Andere wegen ihrer Uube-

ß f* ,sa rokeit im Ueberlegeu, nnch Andere wegen des Schand-

"s und der Infamie ihres Lebenswandels zum Zeugniss nicht

"lassen. §. 6. Die Zeugen sind nicht ohne Grund weither

jj "'ordern; und noch viel weniger sind Soldaten von ihren

, eic heu uud Diensten abzurufen , um ein Zeugniss zu

A, en 1 und das hat der höchstselige Hadrianus rescribirf.

, r auch die höchstseligen Brüder haben rescrlbirt: W a s

f Q s Vorfordern der Zeugen betrifft, so ist es

, e Senstand der] Achtsamkeit des Richters, sich

, *»ach zu erkundigen, welche Gewohnheit in

j ** r °vinz, in welcher er richtet, gegolten habe;

g j 111 wenn es bewiesen werden wird, dass oft

„. r »Jele nach einer andern .St a il t um e i ne s Ze 11 jr-

j_'. C8 willen vorgefordert worden seien, so ist

t ™ hedenken zu tragen, dass diejenigen aufzu-

t en seien, [deren Gegenwart] der, welcher rich-

e ,' a ' s nothwendig bei der Untersuchung selbstr *an„ t i laben wird>

Durch dasnicken) Processen

Juli ?' P , AÜL ' lib - 1L ml ll '^ J " 1 ' et Paf> -cüe Gesetz von den öffentlichen (peinlic

«oll . l ' m,nt > dass Niemand wider "Willen genöthigt werde»

v ' ein ^ e,l gnis8 in einem Process gegen seinen Schwieger-

Scl f •' " c hwicgersohn , Stiefvater, Stiefsohn , die Anderge-

otl ,s ' er kinder und die Kinder von Andergeschwisterkindern,

a v . s °fche, welche noch auf einem früheren Grade stehen,

e £en; ingleichen dass nicht der Freigelassene desselben !,s ),

1 V- h. wegen der von ihnen dem Angeschuldigten zn er--eigenden Ehrfurcht, z. B. freigelassene im Verhältnis* zumJf^lasser. ' b

L 1 u h ' <ler Freigelassene desjenigen , «1er mit «lein, gege?iweichen ein Zeugniss abgelegt werden soll, in einem dera "gegebenen verwauilschalUichci» oder schwägerschafüicheu