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2 (1831)
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634
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Pandkct. )L. XXII. Tit. 5- De tcstibus.

dag, wag du gefragt hattest, unvorbereitet Wal»'scheinliches geantwortet haben. §. 2. Es ist aucein Rescript desselben Kaisers an den Valerjus Vanis "" edie Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen vorhanden, w e -ches so lautet: Es kann auf keine sichere Weise "'"'länglich bestimmt werden, welche Beweisgrü»'. ?und in weichein Maasse sie zum Beweis irge"einer Sache hinreichen; [denn] sowie nicht im"' er 'so wird doch oft die Wahrheit einer Sache ob»öffentliche Denkmäler erkannt; bald bestätig' W"Zahl, bald dieWiirde und dasAnsehen derZeuS"'';bald zum Beispiel ein übereinstim inendes Ger" cdie Glaubwürdigkeit der Sache, um welche e«ich handelt. Ich kann dir also blos dies im Allg«» ie ""^rescribiren, dass man durchaus nicht die Ui> te .Buchung sogleich an eine einzige Art des BeW»es binden müsse, sondern dass du nach dem*inneren U e b e r z e n g u n g abwägen miis.il, vv a *entweder glauben, oder für zu .wenig bewi esehalten sollst. §. 3. Derselbe ho'chstselige Jladrian",hat an den Junius I tulinus, Procousul von Maccdonicn, reSCbirt, dass er den Zeugen, nicht den [schriftlichen] Zciig» isliglauben würde. Die hierher gehörigen Worte des Schreibesind diese: Weil Alexander bei mir dem Aper \ e . .brechen vorgeworfen hatte, und weil er sie i |,cbewies, auch keine Zeugen vorführte, soi' *.sich [schriftlicher] Zeugnisse bedienen wollte, "bei mir nicht gelten, — denn ich pflege [die Ze«S eReibst zu fragen — so habe ich denselben au "Präses der Provinz verwiegen, damit dies>e r J* 1Glaubwürdigkeit der Zeugen untersuchen »<»" 'und tAlexander,! wenn er das, was er behauP*hatte, nicht bewiesen hätte, relegirt würde. >'Derselbe Kaiser hat mich an den Gabiuius Maxiinus folff en "Jiiaassen rescribirt: Die Beweiskrait gegenwärtigZeugen is-t eine andere, nls die von [schri ftlicnZeugnissen, w r elche vorgelesen zu werden»!gen; daher überlege dir [die Sache], damit d•' " .[Zeugen], wenn du sie zurückbehalten willst, "'Konten ersetzen mögest. §. (>. Durch das Ji«l ,s £Gesetz von der Gewalt wird bestimmt, dass es folgenden *Konen nicht erlaubt sein soll, ein Zeugniss gegen den " adiesem Gesetze Angeklagten 9<i ) abzulegen: wer von de'

00) Nk hac lega m veum testim. dicere nach der Erklärung 'Accursius. ,