Pandkct. h. XXII. Ti«. 4. Du fide htstrumcnioruin etc. 631
£''j>e niclit entgegenstehe? [Scüvola] Lat zum Bescheid ge-geben, d asg jj e Wahrheit aeil Vorzug haben werde.
30. |29.j Idkm Üb. I. Rcsp. — [Derselbe] hat dem Festus
-"in Bescheid gegeben: wenn es eiue Sola via gewesen ist" 1 ),
*° scheine si e nicht iu Freiheit gesetzt zu sein , weder wegen
e * Beweises , dass ihr ein Fideiconnnisg hinterlassen worden
8ei » n »ch weil ihr als Amme der Unterhalt gegeben worden ist.
j, 31. [30.] I UK m lib. II. [Rcsp.] — Derselbe hat dem
*' e rnus Sabinns zum Bescheid gegeben , dass die in einem
. """»schein geschehene Erwähnung vo4i Geldern, welcLe aus
»ein andern Grunde geschuldet werden sollen, die Kraft einer
v Kindlichkeit nicht habe.
Vierter Titel.
c jide inslrumcntorum et amissione corum.
Won der Glaubwürdigkeit der Urkunden und dem Verlustederselben.)
1. PAUL. lib. II. Scntent. — Unter dem Wort instru-''"/'"" ist alles das zu verstehen , wodurch der Beweis einerec 'ilssache geführt werden kann ° 2 ); und darum begreift manWohl [schriftliche] Zeugnisse, als Personen unter [dem Wort]
hei
'"»entum.
<• Idkm lib. V. Scntent. — Ein Jeder, der Tom Fiscus
'klangt wird, ist nicht ans dem Auszug oder der Abschrift
fffiiid einer Urkunde, sondern aus dem Original zu belangen;
es [ündet dann Statt], wenn die Richtigkeit des Contracts
• . Cü g , ewiesen werden kann; sonst ist es nicht passend, das«
" e falsche [wenn gleich Original-jUrkunde Kraft im Gericht""lange.
3. Idkm lib. III. Resp. — [Paulus hat zum Bescheid
j> Sehen,] d agg der Schuldschein zwar auf einen zurückgesetz-
» iyg B3j M icht hatte ausgestellt werden sollen, dass aber
') Welcher ein Fideicoinmiss hinterlassen worden ist. Weder«lieser Umstand , noch der, dass die Sclavin hessereu Unter-halt als <lie anderen Sclavinnen erhalten hat, genügt zu der
Q 0 r" ,m hine, das» der Herr ihr die Freiheit habe gehen wollen.* I nsiruvienlorum nomine ea ouinia aeeipienda sunt,qiolws causa instrui potest. Das Wort iuslriimenium hatein e doppelte Bedeutung, eine weitere, in welcher es iu die-Bß r Stelle genommen wird, für Beweismittel überhaupt, undeine engere, welche der Ueberschrift und anderen Stellen»jieses Titels zum Grunde liegt. Causam instruere heisst"em Richter die Ueberzeugung von der Wahrheit einer Sache
q,? u „ verschallen suchen. S. v. Glück XXTI. S. 4. ff.
W») Mepßtka. die , d. h. so, dass der Schuldner einen früherenJ ag, als <| ( ;n, an welchem die Schuld wirklich begründetVvorden war, in dein Schein angab. Geschah dies mit Ein-