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2 (1831)
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631
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Pandkct. h. XXII. Ti«. 4. Du fide htstrumcnioruin etc. 631

£''j>e niclit entgegenstehe? [Scüvola] Lat zum Bescheid ge-geben, d asg jj e Wahrheit aeil Vorzug haben werde.

30. |29.j Idkm Üb. I. Rcsp. — [Derselbe] hat dem Festus

-"in Bescheid gegeben: wenn es eiue Sola via gewesen ist" 1 ),

*° scheine si e nicht iu Freiheit gesetzt zu sein , weder wegen

e * Beweises , dass ihr ein Fideiconnnisg hinterlassen worden

8ei » n »ch weil ihr als Amme der Unterhalt gegeben worden ist.

j, 31. [30.] I UK m lib. II. [Rcsp.] — Derselbe hat dem

*' e rnus Sabinns zum Bescheid gegeben , dass die in einem

. """»schein geschehene Erwähnung vo4i Geldern, welcLe aus

»ein andern Grunde geschuldet werden sollen, die Kraft einer

v Kindlichkeit nicht habe.

Vierter Titel.

c jide inslrumcntorum et amissione corum.

Won der Glaubwürdigkeit der Urkunden und dem Verlustederselben.)

1. PAUL. lib. II. Scntent. — Unter dem Wort instru-''"/'"" ist alles das zu verstehen , wodurch der Beweis einerec 'ilssache geführt werden kann ° 2 ); und darum begreift manWohl [schriftliche] Zeugnisse, als Personen unter [dem Wort]

hei

'"»entum.

<• Idkm lib. V. Scntent. — Ein Jeder, der Tom Fiscus

'klangt wird, ist nicht ans dem Auszug oder der Abschrift

fffiiid einer Urkunde, sondern aus dem Original zu belangen;

es [ündet dann Statt], wenn die Richtigkeit des Contracts

• . Cü g , ewiesen werden kann; sonst ist es nicht passend, das«

" e falsche [wenn gleich Original-jUrkunde Kraft im Gericht""lange.

3. Idkm lib. III. Resp. — [Paulus hat zum Bescheid

j> Sehen,] d agg der Schuldschein zwar auf einen zurückgesetz-

» iyg B3j M icht hatte ausgestellt werden sollen, dass aber

') Welcher ein Fideicoinmiss hinterlassen worden ist. Weder«lieser Umstand , noch der, dass die Sclavin hessereu Unter-halt als <lie anderen Sclavinnen erhalten hat, genügt zu der

Q 0 r" ,m hine, das» der Herr ihr die Freiheit habe gehen wollen.* I nsiruvienlorum nomine ea ouinia aeeipienda sunt,qiolws causa instrui potest. Das Wort iuslriimenium hatein e doppelte Bedeutung, eine weitere, in welcher es iu die-Bß r Stelle genommen wird, für Beweismittel überhaupt, undeine engere, welche der Ueberschrift und anderen Stellen»jieses Titels zum Grunde liegt. Causam instruere heisst"em Richter die Ueberzeugung von der Wahrheit einer Sache

q,? u „ verschallen suchen. S. v. Glück XXTI. S. 4. ff.

W») Mepßtka. die , d. h. so, dass der Schuldner einen früherenJ ag, als <| ( ;n, an welchem die Schuld wirklich begründetVvorden war, in dein Schein angab. Geschah dies mit Ein-