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2 (1831)
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Pawdect. L. XXII. Tit. 5. De testibtis.

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das Verbrechen des Betrugs, soviel die, welche darein einge-willigt habe«, betrifft, nicht begangen zu sein scheine, da iieSache zwischen solchen, welche gegenwärtig waren n"darüber übereinkamen , verhandelt worden ist nnd eher o eSchuldner, als der Gläubiger, sich vergangen hat.

4. GAJ. üb. sing, deformul. hj/polhec. — Bei e*Jals Hypothek verbindlichen Sache macht es nichts aus, ml ^welchen Worten [die Verbindlichkeit] begründet wird a *)» s °^wie dies auch bei den Verbindlichkeiten der Fall ist, wen*durch Einwilligung contrahirt werden; und darum wird a" c >wenn man ohne eine Urkunde übereingekommen ist, dass eiSache [Gegenstand] einer Hypothek sein solle, nnd man [»'f -jwird beweisen können, die Sache, über welche man übereigekommen ist, [als Hypothek] verbindlich sein. Man » e *aber darum Urkunden über solche [Geschäfte] auf, damit_ da >was verhandelt worden ist, durch sie desto leichter beW» esewerden könne; es gilt aber auch ohne dieselben das» wverhandelt worden ist, wenn es bewiesen werden kann, s""anch die Ehe besteht, wenn gleich die Erklärung [der ""*"willigung] nicht schriftlich geschehen ist.

5. CALLISTIt. Üb. IL Quaest. - Wenn ein vo'jj

fallenes Geschäft auch ohne schriftliche Aufzeichnung lB .,Wahrheit sich bewährt, so wird es darum, weil keinekünde über dasselbe dabei vorgekommen ist, nicht weniger ff« '

6. ULP. lib. L. ad Ed. — Wenn man über die Wie d ""legting von Testamentsschriften verhandeln und zweifeln s° .Jbei wem sie niedergelegt -werden müssen, so werdenimmer einen Aelteren einem Jüngeren, einen von gros* 6 /Ansehn einem Geringeren, einen 'Alaun einer Frau, und einFreigebornen einein Freigelassenen vorziehen.

Fünfter Titel.De t e s t i b u s.( Von den Zeugen. )1. Aß CAD. qui et CHARTS, lib. sing, de lestib.

Der

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Gebrauch der Zeugnisse ist häufig und nothwendig, nnd LBind] von denen vorzüglich zu fordern, deren Glaubwürdig* . tfnicht schwankt.* §. 1. Es können auch Zeugen nicht blo»

Willigung des Gläubigers und wurde dadurch keinem ,^ n \ ietreu geschadet, so kann keiner den anderen als Verl als ^anklagen, am wenigsten der Schuldner den Gläubiger. »•Glück XXII. S. 15. f. -, ;,i

04) In unserem Text ist die Lesart der Florent. Hdscli. Ji (i „sit verwandelt, in L. 4. I). de pignor. 20. 1. aber fi l . w ^ ü \-halten. Zu einer Acnderung jener Lesart ist wohl keinreichender Grund vorhanden.