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2 (1831)
Entstehung
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629
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Pandect. L. XXII. Tit. 3. De pfobntion. et praesumtion. 629

|auze Gut und Vermögen, welches er von seinerMutter erhalten hatte, ohne irgend einen Schuld-schein in meinem Gewahrsam gehabt habe. In-&'eichen will-ich, dass demselben Titius aus mei-n em Vermögen die Hundertundfnnfzig wieder-gegeben und gezahlt werden sollen, welche icha,, s dem Ertrag seiner Grundstücke, von denen,c h die Früchte gezogen und verkauft habe, in-ß'eichen von den zum Ausleihen bestimmten Gel-dern ss ) , welche Titius von seiner Mutter erbal-

e » hatte, in meinen Nutzen verwendet habe. IchIr *ge, ob Titius dies fordern kann? [Scävola] hat zum Be-

c ueid gegeben, dass es gefordert werden könne, wenn Titius«abe beweisen können, dass das Obige aus seiner Rechnung

u den Testator gekommen sei; denn [letzterer] scheint darum,weil jener nicht mehr [ als Vermächtniss ] nehmen konnte,z, 'r Umgebung des Gesetzes dies im Testament hinzugefügtz u haben.

^ 28. LABEO üb. VII. Pilhanon a Paulo epllovt. —*»eini der nach seinem Ermessen verfahrende Richter (arbiler)"'Versuchen innss , ob eine Erinnerung an die [Zeit der] Er-

Ic kUing eines Werkes 8G ) vorbanden sei, so imiss er darnachl ^ a gen, ob sich irgend Jemand erinnere, dass jenes Werk er-achtet sei. Paulus: Vielmehr wird, wenn bei der in das^•"messen des Richters gestellten Klage gefragt -wird, ob eineErinnerung an [die Zeit] der Errichtung des Werks vorhanden8ei , oder nicht, nicht darnach gefragt, ob sich Jemand erin-n 6re, an welchem Tage , oder unter welchem Consul es er-ratet sei, sondern ob dies einigermaassen bewiesen werdenKönne, um welche Zeit jenes Werk errichtet sei; und dies so,^'o die Griechen zu sagen pflegen, ti> nXätai s7 ); denn sv

8 '>) De Culendario, s. v. Glück IX. S. 178.

SO) Wenn nämlich auf einem Grundstücke sich eine Anlage be-findet, durch welche der Lauf tles Regenwassers zum Scha-den des benachbarten Grundstücks ohne den Willen desEigentümers des letzteren und ohne rechtmässigen Grundverändert wird, so kann dieser gegen denKigenthüiner jenesGrundstücks nur dann mit der actio, oder, wie es hier heisst,«lern uvbltrium (s. §. 31. I. de act. 4. (i.) aquae pluviae ar-cendae (s. d. 3. Tit. des 30. Buchs der Dig.) auf Wegrau-inung jener Einrichtung klagen , wenn sie noch nicht überMenschengedenken hinaus bestanden hat. Dies muss also derRichter untersuchen. S. v. Glück XXI. S. 412. ff.

87) Ilieser schon in der L. 3. I>. tlt: cond. tvit. 13. 3. vorge-kommene Ausdruck wird in der h. 12. {. 2. J> : rem ™'™hhub. 40. 8. erklärt: cum laxammto et aviphtiidinc , also imAllgemeinen, ohne dass man ängstlich auf die einzelnenMomente sieht. Im Folgenden ist die Uebersetzung nach