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2 (1831)
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628
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628 Pawdkct. h. XXII. Tit. 3. De prolaifon. et praesumtion.

seien, oder belianpten, dass sie Schulden bezahlt haben, diesnachweisen. §. 3. In allen Fallen aber, welche wir aufgestellthaben, ist dein, weichein die Beweislast obliegt, die Freiheitzu gestatten, seinem Geguer über die Wahrheit der Sache denEid anzutragen, indem er selbst zuvor für Gefährde s 2 ) schwört,so dass der Richter, der Glaubwürdigkeit des Eides folgend»sein Unheil darnach einrichten kann, indem er dem [Gegner]das Recht bewahrt, [jenem] den Eid zurückzuschieben. §• 4 *Aber dies [gilt von dem Fall], wenn die Frage die Zahlungeiner Nichtschuld betrifft. Wenn aber behauptet werden sollte,dass ein Schuldschein ungeschuldet ausgestellt sei, und [derselbe]unbestimmt abgefasst ist 83 ), dann wird der, welchem derSchuldschein ausgestellt ist, angetrieben, nachzuweisen, das»das, was [der Andere] in den Schuldschein gebracht hat, eineSchuld sei, wenn nicht der selbst, welcher den Schuldscheinausgestellt hat, [in demselben] besonders erklärt hat, woff» erdenselben aufgesetzt hat; dann nämlich muss derselbe seine™Bekenntuiss Folge leisten, wenn er nicht bereit ist, durch d' eaugenscheinlichsten in Schriften enthaltenen Beweise iiäcbz«'weisen, dass er dies ungeschuldet versprochen habe.

26. PAPINIAJV. IIb. XX. Quacsl. - Als Procula ei«Fideicommiss von ansehnlichem Betrag, welches ihr von ihre"'Bruder geschuldet wurde, nach dem Tode desselben in ierRechnung mit den Erben aufrechnen wollte, man aber von derandern Seite anführte, dass sie dasselbe von ihrem Bruder, 8°lange er gelebt, niemals verlangt habe, obwohl der Rechnung?"führer fi ') der Procula oft aus verschiedenen Gründen in dieRechnung ihres Bruders Gelder gezahlt hätte, so hat der höcli»t-selige C o in m o d u s , als er über diese Sache erkannte, ° ieAufrechnung nicht zugelassen , gleich als ob dem Bruder da»Fideicommiss stillschweigend erlassen geweseu wäre.

27. SGAEVOLA lib. XXXIII. Dig. — Jemand , ° erein Testament machte, hat [dem Titius] einem solchen, |W e '"eher nur bis auf eine bestimmte Summe [ein Vermächtnis»]nehmen konnte, den erlaubten Betrag legirt; sodann hat er sogesprochen: dem Titius gebe [und] legire ich auchdie Hundert, welche er mir überbracht [und an-vertraut] hat, und über welche ich ihm darumkeinen Schuldschein gegeben habe, weil ich da»

82) S. die Bern, zu L. 16. D. de jurejur 12. 2.

83) fnf/i'scvrfi: loqiihur, «I. h. keinen bestimmten Grund derSchuld angibt. Dann muss der angebliche Gläubiger bewei-sen, dass wirklich eine Schuld vorhanden sei; ist aber einSchuldgrund angegeben, so muss der Aussteller des Schuld-scheins, der angebliche Schuldner, die Nichtschuld beweisen.

84) Ratio, s. r. Glück XXI. S, 391. fi Anm. 3.