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2 (1831)
Entstehung
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627
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p AVdbct. L. XXII. Til. 3. Da probntion. et pracswntio/i. 627

•reibe» ist, die Beweise dafür zu liefern, das« er das Geldgeschuldet empfanden hat; denn es würde gar sehr ungereimt*eiu, wenn der, welcher von Anfang an geleugnet hat, dassf das Geld empfangen habe, nachdem er überführt wordenl *U dass er es empfangen habe, vom Gegner den Beweis, dasscs "iclii geschuldet gewesen sei, fordern wollte. Wenn er aber011 Anfang an zwar bekennen sollte, dass er Gelder empfan-ge" habe, aber behaupten sollte, dass sie ihm nicht ungeschul-el gezählt worden seien, so zweifelt Niemand, dass die Ver-"•hung f'jji- (],.,! ; s t } w'clcher [das Geld] empfangen hat; dennJ-^'ner, welcher zahlt, ist niemals so nachlässig, dass er seiuee 'der leicht wegwirft und ungeschuldet verschleudert; undt" z 'iglich, wenn der, welcher iingescliiildel • [Gelder] gegeben" e n soll, ein fleisiger und achtsamer Hausvater ist, von dein. ""glaublich ist, dass er sich in irgend Etwas leicht geirrt^ e ) und darum wird der, welcher behauptet, dass er [die

, el der] ungeschuldet gezahlt habe, zu den Beweisen genöthigt,

Ss in Folge der bösen Absicht des Empfängers oder [inFolgeJ

»,. . eines rechtmässigen Grundes der Unwissenheit eine

««schuld von ihm gezahlt Worden sei, und, wenn er das

11 nachgewiesen haben wird, so hat er kein Zurückfor-

* r i'iigsrecht. §. 1. Wenn aber der, welcher sich über die

'Hung einer] Nichtschuld beschwert, entweder ein Mündel,

r ein Minderjähriger, oder eine Frauensperson, oder vielleicht

ar eiu volljähriger Mann, aber Soldat, oder Landinann, oder

, Geschäfte des bürgerlichen Lebeng (forcnsiiiiii verum)

undig 5 0 j er gons t einfältig, oder der Nachlässigkeit ergebenHa 1 .' le > dann muss der, welcher die Gelder empfangen hat,j, V Ve '' Seu ' ^ ilS8 er s ' e " w °kl empfangen habe, und sie ihme '|""det gezahlt worden seien, und, Avenn er das nicht naili-{ j , lese >i haben wird, sie zurückgeben. §. 2. Aber dieshat ' 1 """.l dann Statt, weun der, welcher [das Geld] gegebenZall '"P'en sollte, dass die ganze Summe ungeschuldet ge-

), I Wor< ' eM » e i; wenn er sich aber nur wegen eines Titeile»ist lv ^ ei "'» ^ a »» ein Theil des gezahlten Geldes nicht geschuldetabe ° ^ as * es Anfangs zwar eine Schuld gewesen ist, era , ' eut weder nachdem die Schuld getilgt gewesen igt, nachher°W ll V '* Se "« eit sie nochmals gezahlt hat, oder [dass eil,Jj e ,j er _durch eine Einrede gedeckt war, aus Irrllium überSgjjj ? die Gelder gezahlt hat, so muss er jeden Falls diesW * a Weiseu ' uasi ' er entweder mehr als die Schuld gezahltWd 1 r e '" e 8cli0 " bezahlte Geldschuld aus Jirlhum durchEiur^ Zaul ""& bezahlt ha(, oder, obwohl er durch eine

"ehle 1 Sedeckt war, [dies] nicht wiggend, sein Geld ver-da gg "f. ert ta '» J er allgemeinen Regel gemäss, welche verlangt,,e , Welche versichern, dass Einreden entgegenzustellen

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