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2 (1831)
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624
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624 Pandkct. L. XXII. Tit. 3. De probation. et praesumdon-

eines Auftrags des Cajus, Fideicommisse gezahlt; er hat [W"denselben] einen Empfangschein [über die Fideicommisse Jhalten; sie aber erfuhren nachher, dass er der Sohn ihres»ders nicht wäre, und fragten daher, ob sie gegen denscwegen der Erbschaft ihres Bruders klagen könnten, da idoch, gleich als ob er der Sohn [desselben] wäre, von . a<eine Handschrift ausgestellt worden wäre. Modesti"« 8zum Bescheid gegeben, durch den Einpfangscbein überausgezahlte Fidelconimiss sei der Rechtszustand dessen,wie von den Brüdern des Verstorbeneu bewiesen werden Kder Sohn des Verstorbenen nicht ist, keineswegs bestätigt

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den; aber eben das 7S ) ninss von den Brüdern beW*werden. „ ,,

16. TERENT. CLEMENS lib. HI. ad leg. Jul et JJg,— Auch die Angabe der Mutter 7G ) in Betreif ihrer 00wird angenommen, aber auch die des Grossvaters i st a

nehmen. Valci-

17. CELS. lib. VI. Digest. — Wenn über das * "^dische Gesetz gestritten wird 7 7 ), so liegt dem Erben de ^weis ob, dass das Faleidische Gesetz Statt habe; <>"" , e jlter das nicht beweisen kann, so wird er mit Hecht veru rwerden. r»:„iis<e

18. ULP. lib. VI. Vlhnll. — So oft Jemand H'«^von einem Andern , gleich als ob [ dieser sein ] Freig ela i.Sei, fordert, so werden die Beweise von dem verlangt,^ ^eher behauptet, dass er der Patron [des Anderen] S^ 1 'darum hat Julianus geschrieben, dass, wenngleich ' ^ RtPräjudiciiim der Patron der Besitzer zu sein scheint, d0 . {ttFreigelassene nicht die Holle des Klägers haben müsse, s _ jS \der, weichet* behauptet, dass er der Patron [des Anderen] « e

75) Dass er der Sohn ihres verstorbenen Bruders «\ cnt ^, c jJor e . n76; Die Eltern mussten nämlich, wenn ihnen ein K 1 '" 1 . 1 " () |, s'"war, dies zu Protokoll gehen, damit man gewiss s«'i. |Ull) tder Belohnungen, die der ehelichen Fruchtbarkeiten ' oJ]1I jewaren, theilhaflig werden könnten. Eine solche Anzeiff a| , c |inach unserer Stelle also nicht Mos vom Vater, son« 'gjiic''von der Müller und dem Grossvater geschehen. S. V.a. a. O. 8. 322 ff. , 7A \«c

77) Ob nämlich der Erbe das ihm durch dieses 6^,,. f et'sicherte Vieriheil frei hahe, oder nicht und deshalb « jn „ s slnächtnisse kürzen dürfe. Dass das Letztere Statt n« '

der Erbe beweisen. 1erC ,i sd

78) Der Streit, oh Jemand der Freigelassene des -*■" j t e i»er(prtf«Judicium, s. L. 14. h. t.), war bei Gelegci.n^^ v0 „anderen Klage entstanden, durch welche Jemand ~£ 8c jjfiUl eeinem Andern, als Freigelassenen, forderte. i),l 'f'"' ■ ^iidC"'die Einrede vor: er sei nicht Freigelassener < 101 \ j|jcl . de»Hier soll nun nicht, wie -oben bei den Stielten