p andect. L. XXII. Tit. 3. De probathn. et praesumtion. 625
S» 1. Wer behauptet, dass Etwas aus böser Absicht geschehen
* e, > Wenngleich in einer Einrede, muss darthun, dass [der An-
ere ] sich habe böse Absicht zu Schulden kommen lassen.
2. Der Beweis einer vor Gericht geschehenen Frage muss
dem Kl-
ger auferlegt werden, das heisst dem, welcher be-
hauptet hat, der vor Gericht Befragte habe geantwortet, er sei
r alleinige Erbe, oder wenn behauptet werden sollte, der
ragte habe geschwiegen, so wird ebenso auf gleiche Weise
sag eu sein, dass der Beweis nicht dem werde auferlegt
raen '9)^ welcher die Einrede vorgeschützt hat, dass er
'geantwortet habe, sondern dem Kläger.
*"• Iuem lib. VII. Dispuiat. — Bei Einreden muss
Juan
seit Sa{ \ eD ' dass der Beklagte die Rolle des Klägers habe undst die Einrede, wie eine Klaffe (infentionem). beweisen
«»iisse:
j) - 3 'j z. B. wenn er sich der Einrede eines abgeschlossenen. , U1 ," S hedienen sollte, so muss er darthun, dass das Pactum
j, . Cu fhgschlossen sei. §. 1. Wenn Jemand versprochen> dass er sich vor Gericht stellen wolle, und behauptet,■i um des Staats willen abwesend gewesen und habe sich
m nicht gestellt, oder es sei durch böse Absicht des Geg-jc s j^wirkt worden, dass er sich nicht stellte, oder eineSei ' °der die Witterung sei ihm ein Ilinderiiiss gewe-
s - .' j° "inss er das beweisen. §. 2. Aber auch wenn Jemandr ' 6t Geschäftsbesorgereiurede insofern bedienen sollte, dassstoll ail Ptet,j der Gegner hätte keine Geschäflsbesorger be-die a' °^ tr ^ eiu Geschäftsbesorger werden dürfen, so mussÜa» il*"' ' vve l <; üer die Einrede entgegensetzt, Beweisen. §. 3.d ei * * Wird man sagen müssen, wenn Geld gefordert wer-aiifi- » u "d [von dem Beklagten] behauptet wird, es sei
Vr^ eC ' §• 4 - Fel » er > wenn [die Einrede] der rechts-tlan-t eu,sc ü'"edeuen Sache [vorgeschützt], oder [von dem Be-■Wag • öeu anptet werden sollte, es sei ihm der Eid über das,t| e „ p *' gefordert wird, angetragen worden, oder wenn [von^■escl :-r . <e "' behauptet werden sollte, es sei [das fragliche» tl "J } n Bezug auf ein Spiel geführt worden, so muss er
nie H
e Weise vollführen.
Äecfos
,l e ., , z . ,ls<a,, d, welche durch eine Klage erhoben -wurden,g ep . Sl</ - übet 1 die llewcislast entscheiden, sondern der Klä-ffe], <ler Hauptsache,"> soll attch im Präjudicimn als solcher
MÄ '"'<! beweisen müssen. S. v. Glück a a. O. S. 829ff.tum ' ' <Iic Verwandlung der Floren!. Lesart: impos!-
Jl, | ■]!'Vabatioiiem, in: ■huposilum tri pvobalionem, welchea an'"" ^WöScWaseühat, befolgt worden. S. v. Glück«liese c 33S '• A " m - 87 - Noch ist zu bemerken, dass nachBeJi!« cllc <las Schweigen als eine bejahende Antwort an-
Corp. • WOnle " zu »ein schemt. S. v. Glück XI. S. 203 ff.
}ur. dv. H.
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