p anokct. L. XXH. Tit. I. De ÜSVriS, et fructibus, etc. 615
■aufen ist, die Zinsen, welche nicht in die Stipulation gebrachtWorden sind, fordern könne »/).
44. Iokm üb. X. Pandect. — Niemand kann anstatt der^"leii eine [Geldstrafe über das erlaubte Zinseninaass hinausMi pnliren.
f 45. POMPON. üb. XXII. aJQuhil.Muc. — Eine Ehe-lr , a <> oder ein Ehemann macht dadurch, dass sie [oder er] auseiner geschenkten 5J ) Sache Früchte zieht, [dieselben 1 zn denluriwpi, i„.i_„ _ • •___i •___ _____:,„.,...., u «voli-lin si« Inder erl
""•igen [oder seinigen], jene wenigstens , welche sie [oder erl*p""cu il lre [oder seine] Arbeit erworben haben wird, z. B.*** Säen; denn wenn sie [oder er] Obst gepflückt, oderlUolz] aus feineln YValde geschlagen haben wird, so gehört es*"clit ihr [ 0( i er \i im ^ ebenso wie auch nicht irgend einem Be-l'J Z ? r Sntea Glaubens, weil eine solche Frucht nicht durch dieTätigkeit desselben entsteht.
. 40. ULP. üb. LXII. ad Ed. — Mau zweifelt nicht, das»" as > Was auf das Einsammeln der Früchte aufgewendet wordens > die Fiii c [,t e selbst vermindern müsse.
R 47. SCAEVOLA üb. IX. Dtg. — [Sca'vola] hat zum^scheid gegeben, dass der, welcher bereit sei, sich auf die^ ,a Se einzulassen, sich keinen Verzug zu Schulden kommen211 kssen scheine, wenn von dem Gegner gesäumt worden ist.». 48. I DEM üb. XXII. D!g: — Ein Ehemann hat seiner^ Ue frau den Niessbrauch an einem Dritttheil [seines Vermögens],{""} Wenn sie Rinder gehabt hätte, das Eigenthum [daran]le girt; die Erben haben diese Ehefrau wegen verfälschten fc-j a, öentg und anderer Verbrechen angeklagt, mid durch diesenUl »staud ist die Forderung der Legale verhindert worden; un-. er desseu hat jene Frau auch einen Sohn geboren und dadurchjj" die Bedingung des Legats eingetreten, mau hat gefragt,f . ' d a es sich ergeben habe, dass das Testament nicht ver-.^ sc "tsei, auch die Früchte der Frau geleistet werden müssen ?Wc <Wolal hat zum Bescheid gegeben, dass sie zu leisten seien.
&] l Der Fall dieser Stelle ist folgender. Der Fiscus war in die»teile einer Privatperson, welcher ein unverzinsliches *or-deiiingsrecht zustand, eingetreten, Kraft des ihm zustehen-den Privilegiums ü». L. 17. §. 5. u. 6. h. f. L. 6. /). de jure■/"«' 49. 14.) konnte der Fiscus von dem Augenblick an, woaas Forderungsrecht auf ihn übergegangen war, Zinsen lor-*J er n. Später trat der Fiscus dasselbe Forderungsrecht wie-derum einer Privatperson ab. Nach der Entschciduiij* desModestinus fällt dadurch das Recht, Zinsen zu torilcni,Welches durch das Eintreten des Fiscus begründet worden% w , nicht wieder weg. S. Mühlenbru ch d. Lehre y.
V^^ession d. Ford. S. 559 f. . ...
V Von dem einen Ehegatten dem andern geschenkten.