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2 (1831)
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614
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614 Pandkct. h. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc.

kommen die Füllen, auch wenn kein Verzug eintreten sei izu dem Zuwachs der Heerde hinzu.

40. Idem lib. IV. Regulär. — Bis auf den Taff» *°der Gläubiger die Plunder verkauft hat, wird richtig' eine Prechnung' der Zinsen Statt linden. i

41. Iüem Hb. III. Beapona. — Eia räurtheilter Voran«*hatte durch Appellation die Vollstreckung- des Urtheils hiug ezogen; Hnreiminus Modestinus bat zum Bescheid ge?"ben, dass der, welcher über die Appellation erkannt bat, W

er bemerkte, dass eine grundlose Appellation, [blos] um L ,Sache] zu verzögern, eingelegt worden sei, denselben awegen der Zinsen der Zwischenzeit habe verurtbeileu k° nI ' '' §. 1. Lucius Titius hat, da er Hundert und die Zinseneinige Zeit schuldete, weniger Geld, als er schuldete, ver .^gelt; ich frage, oh Titius für das Geld, welches er versieghat, keine Zinsen leisten müsse? Modestinus batBesebeid gegeben: wenn das Geld nicht unter der Be<" 1, o 1 'dargeliehen worden ist, dass es erlaubt sein sollte, auch 'weise das Empfangene wieder zu bezahlen, so werde die JStung der Zinsen für die ganze Schuld dadurch nicht gehen» 1 »wen» der Schuldner, welcher mit der "WiederbezabliuigGanzen säumte, da der Gläubiger bereit war, das Ganze «"nehmen, blos einen Tbeil niedergelegt hat. §. 2. Vom ^" reBAgerius hat Cujus Sej'us eine gewisse Summe als Darlebu S "diesen Schuldschein erhalten: Ich Obengenannte' 'kenne [hiermit] schriftlich, dass ich empfanghabe, und ich habe in derThat von jenem e, "l ..„,gen Zehn, als Darlchn und baar, welche ich 'am nächsten Ersten mit ihren von uns durchbereinkunl't festgesetzten Zinsen wiedergewerde; ich frage, ob aus einer solchen Urkunde Zinsen hfordert werden können, und welche? Modestinus ^ \ eBescheid gegeben, dass, wertu es nicht erhelle, über W eZinsen die l/ebereiiiktiuft geschlossen worden sei, S' e "gefordert werden können. .;-

42. Idem lib. XL lUspona.' — II er e im in us Mode*Ulis hat zum Bescheid gegeben, dass die Früchte, W6 ^ or -nachdem das Eigenthum in Folge eines Fideicommisses e 5..j e |-beu worden ist, aus dem Lande gezogen werden, dem *j efconnnissar gehören, wenngleich man anführen sollte, das»grössere Theil des Jahres, ehe der Termin des Fideico" 1 " 1 'zu laufen angefangen habe, verflossen sei. M j e -

43. Idem lib. XVIII. Respom. — Hereniii»«»» 0 ^,8 tinus hat zum Bescheid gegeben, dass der, welcher n»^ihn» vom Fiscus übertragenen Klagen verfährt, für diewelche, seitdem der Fiscus die Schuld bekommen hat, a »