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2 (1831)
Entstehung
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613
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Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De usnris, et fructibus, etc. 613

ichtigt [dabei] das, dass Alles ebenso sei, als wenn Nichts

er äussert worden wäre; und das ist nicbt unbillig'; denn auch

er Ausdruck: du sollst zurückerstatten, welchen der

rutor bei dieser Sache gebraucht hat, hat eine weite Bedeu-

Iu, fs) so dass auch die Früchte zurückerstattet werden solle».

»•"• t' darum sind dann, wenn der Prätor will, dass zu-

^ "^erstattet werde, z. B. bei dem Interdict: Von wo [du]

»/• t *' a " ^' e Früchte zurückzuerstatten. §. 6. ln-

5 eichen wenn ich eine Sache durch Gewalt oder durch Furchtf llot higt] übergebe, so scheint [ der, welchem ich die Sache

ergeh,,,, habe,] nicht eher mir zurückerstattet zu haben, als

im er mir die Früchte zurückerstattet, auch entzieht mir

n | eiM Verzug Nichts. §. 7. Wenn ich eine Klage haben sollte,

j *''! 8 *u erlangen, was nicht mein gewesen ist, z. B. aus

, ®«pnlatioD, so werde ich die Früchte nicht erlangen, wenn

/ C ,. em Verzug Statt gefunden hat. Wenn man sich ober

*, <*ie Klage eingelassen hat, dann, glauben S a b i n u 8 und

j' S! | ,u s, seien der Billigkeit gemäss auch die Früchte seit

Einlassung auf die Klage zu leisten, so dass das Zubehör

geantwortet werde; und ich glaube, dass man richtig so

„ * ' §-8. Auch in Folge eines Kaufes sind die Früchte aus-

la "lWorten. §. 9. Aber bei Gesellschaften sind die Früchte

^'»eiuschaftlicb. zu machen. §. 10. Wenn ich den natürlichen

*'t« zurückfordern sollte, so bleibt das Eigentlnnn mein; wir

°Ue n mitersuchen , [was] in Betreff der Früchte [gilt]. Und

6 .. ein Wiederlegungs- und dem Leih-[Contract] sind auch die" e ute zu leisten, wie wir gesagt haben. §. 11. Auch bei

j ?. nte rdicl: Was mit Gewalt oder Leimlich, ist mehr■ " r > dass alles Zubehör und die Früchte zurückerstattet wer-n ''"'ssen. §. 12. Auch >lie vor der Ehe gezogenen FrüchteZ| .. ,*'*8'ft| gehören zur Mitgift und werden mit derselbenj, "'«torstattet. §. 13. Dasselbe Verhältnis» findet bei den^"chlen von städtischen Grundstücken Statt. §. 14. Inglei-,j e "' Wenn ich ein [ gemeinschaftliches] Grundstück mit dire ' fJ will, du es nicht willst, und ich es bebaue, [so fragtden" C . °k *^ e Früchte'nach Abzug der Kosten getheilt wer-. Hiüssen ? Und ich glaube, dass sie zu theilen sind. §. 16.Fr" l den "krigen Klagen guten Glaubens werden die

Vo" 8Uf ' eden Fal1 S eleistet - §• 16> Wenn eil,e Mi, S ifl

•"Weg legirt sein wird, so kommen die Tor der Ehe gezo-

S e " Früchte mit zu dem Legat.

diirl . MODESTIN. lib.IX. DUTercntim: - Wenn Stuten

eil _ e,u Fideicommiss vermacht worden sind, so müssen nach

WeT Verzu 8' T0 " Seiten des Erben auch die Füllen geleistet

«"tten, wenn aber eine Stuterei vermacht worden ist, so