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2 (1831)
Entstehung
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612
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612 Pawdict. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc.

ich [Geld] .geborgt und [dann dem Gläubiger] gegeben habe»so werden Zinsen von der Höbe, wie ich sie selbst zahle, »•Betracht kommen, jeden Falls, wenn ich dir mehr Vorthwgeleistet haben werde, als jene Zinsen betragen.

38. PAUL. lib. VI. ad Plaut. — Wir wollen im All-gemeinen untersuchen, wann bei einer Klage, welche gege"eine Person Statt findet, auch die Früchte in Betracht M»»"inen? §. 1. Und wenn nun ein Grundstück wegen emeSache 47 ) gegeben worden ist, z. B. als Mitgift, und da»schwägerschaftliche Verhältnis» aufgekündigt worden [ist] /'so sind auch die Früchte zurückzuerstatten, jeden Falls «i >welche zu der Zeit, als man auf das schwägerschaftliche »®hältuiss 40 ) noch hoffte, gezogen worden sind; aber auch «jispäteren sind, wenn der Verzug von selbst Statt gefunden hat hz. B. von dem, welcher [das Grundstück] zurückgeben in" 8 *»auf jeden Fall zurückzuerstatten. Aber auch wenu es an "Frauensperson gelegen hat, dass die Ehe nicht vollzogen w» rcl 'so ist mehr dafür, dass sie die Früchte zurückerhalten nu'*', \

„ich»hm

Der Grund ist aber dieser, weil, wenn der Bräutigam[darauf] belangt würde, die Früchte zurückzuerstatten, es lerlaubt sein würde, das Grundstück zu vernachlässigen. §• 'Ingleicheu wenn ich ein Grundstück iingeschuldet geleistet ha ^und es zurückfordere, so darf ich auch 'die Früchte zurück!dem. §. 3. Und dasselbe findet Statt, wenn ein GruudtipLauf den Todesfall geschenkt sein und der, welcher es gesche"hat, wieder gesund geworden sein, und so die Condictio» el ,stehen sollte. §. 4. Auch bei der Faviauischeu sl ) Klag« *,bei der Paulianiscben, durch welche das, was zur ßevof^',lung der Gläubiger veräussert worden ist, widerrufen ^.[werden auch die Früchte zurückerstattet; denn der Prätor »ea

47) D. h. in Beziehung auf eine künftige Gegenleistung l**^Bern, zu h. 1. pr. D. de condict. ob turp. v. inj* c' lUS

7.«

5.), in diesem Falle also wegen der Ehe.

48) D. h. die Ehe nicht vollzogen worden ist. S. die Bern- jL. 8. B. de condict. causa d. c. n. s. 12. 4. u. ßasu- »•c. 37. Toni. III. p. 385. u. Schob Vi z. p- 447 fg.

49) D. h. die Eingehung der Ebe, s. die *wher£ehena« .A'

50) S. die Bern zu L. 32. pr. h. t. Es bildet aber luC .'.. „,,.•mora er re dann Statt, wenn der Bräutigam nach 4."^ „icWdes Verhältnisses das zur Mitgift gegebene Grundstock '^rückerstatten will. Deifti er ist «laiin ein Besitzer » ■Glaubens und wer als solcher zur Zuri/ckerstatturig ^Sache gehalten ist, braucht nicht gemahnt zu werde»-Mühlenhruch doctr. Fand. §. 192. • as 5. ■'

51) S. fit. I>. sioiiid in fraudem patroni factum Sit. io.L. 6. D. de probau. 22. 3.