Pandhct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, ei fructibus, etc. 609
auben gekauft Laben werde, wird für mich so lauge mit
fiinem Vermögen, oder ans seinen Diensten erwerben, als er
* «och nicht entwährt sein wird.
, 26. Idem lib. VI. ex Minicio. — [Minicius] bat be-
"Ptet, tl agg j; e J a g.j nicht Frucht eines Grundstücks sei,
en " nicht die Frucht eines Grundstücks in der Jagd bestehe.
27. AFKICAN. lib. VIII. Quaesiion. — Wenn man sich
i ben einen Hausvater einen Verzug hat zu Schulden kommen
, en > so wird bei dem Erben desselben nicht weiter nach
SelK rz "ö gefragt 4J ); denn [die Entschädigung für] den-
z en Wird dann dem nächsten Erben vermöge des Erbrechts
ÜK 6 Hn< * darum auch so weiter auf die übrigen [Erben]
"^«•getragen.
jj i **^J. l^- H. Her. rjuotid. sive jinrcor. — Zu derdi C ^. Yon Thieren gehören auch die Jungen [derselben], sowie, ft ■'"»eh, das Haar und die Wolle [derselben]. Daher kom-d,j . j' e Lämmer, die jungen Ziegenböcke und die Kälber so-de ivt ""' vo "em Recht dem Hesifzer guten Glaubens und,,. i.. " es sbraucher zu. §. 1. Das Rind einer Sclavin aberden n ' Cu t zur Frucht, daher gehört es dem Eigenthiimer;gi .. es schien widersinnig zu sein, dass der Mensch zur Fruchtn 0 „° re > da die Natur «m der Menschen willen alle Früchteefe »et hat.
«ie n 2 °' MARCI AN. lib. XIV. Insliliil. — Man hat angenom-»et / s > möge Jemand Zinsen über das [gesetzlich] festge-„„' ? "I»ass, oder Zinsen von Zinsen gtipulirt haben, das, wasten hinzugefügt worden ist, für nicht hinzugefügt gehal-
o, e n »d die erlaubten [Zinsen] gefordert werden können.
d0 - PAUL. lib. sing. Regulär. — Auch
aus einem
lj e v " "actum werden den Städten für die Yon ihnen darge-
"su Gelder Zinsen geschuldet.S«Reb ^V] AN. lib. I. Respons. — [Ich habe znm Bescheidty 0 , en >] dass das, was bei einer Stipulation so beigefügt^c» i st . nn ^ jj e Winsen, welche [dir] etwa zu-
43) r» i !
n e • "• c« wird nicht weiter" darnach gefragt, ob der Schuld-ffeir^i aucn m 1!e,re ff des Erben in Verzug befinde, esir.»;,"^ f ' '' ass dem Erblasser das Schuldige nicht zur gehörigen
44) s «fW»t« wurde.
Wef'h'' 6 S ' e ß' eDore " s '"d- Bei Früchten dieser Art nämlich,juim- '\' c ! 1 ' duröh Menschenhände eingesammelt werden (z. B.h es ^ ew Thieren), bedarf es zu ihrem Erwerb überall keinerfi'leiri' eu Besitzergreifung, vielmehr gilt es dW pertepiioRetr %ve "" <lie ^''"'chte von der fruchtbringenden SacheArt V" *""'» 80 <lass uls0 '" Bcz "& a«f solche Früchte die»v&in l- El ' wer,) s beim wufructuarius und bonae ßdci pos-">• 25 f eselbe ist > anders, als bei Früchten anderer Art; 8.* • S- 1. h. i. und rtlie Anin. dazu.
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jur. cii/. ii.
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