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2 (1831)
Entstehung
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609
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Pandhct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, ei fructibus, etc. 609

auben gekauft Laben werde, wird für mich so lauge mit

fiinem Vermögen, oder ans seinen Diensten erwerben, als er

* «och nicht entwährt sein wird.

, 26. Idem lib. VI. ex Minicio. [Minicius] bat be-

"Ptet, tl agg j; e J a g.j nicht Frucht eines Grundstücks sei,

en " nicht die Frucht eines Grundstücks in der Jagd bestehe.

27. AFKICAN. lib. VIII. Quaesiion. Wenn man sich

i ben einen Hausvater einen Verzug hat zu Schulden kommen

, en > so wird bei dem Erben desselben nicht weiter nach

SelK rz "ö gefragt 4J ); denn [die Entschädigung für] den-

z en Wird dann dem nächsten Erben vermöge des Erbrechts

ÜK 6 Hn< * darum auch so weiter auf die übrigen [Erben]

"^«getragen.

jj i **^J. l^- H. Her. rjuotid. sive jinrcor. Zu derdi C ^. Yon Thieren gehören auch die Jungen [derselben], sowie, ft'"»eh, das Haar und die Wolle [derselben]. Daher kom-d,j . j' e Lämmer, die jungen Ziegenböcke und die Kälber so-de ivt ""' vo "em Recht dem Hesifzer guten Glaubens und,,. i.. " es sbraucher zu. §. 1. Das Rind einer Sclavin aberden n ' Cu t zur Frucht, daher gehört es dem Eigenthiimer;gi .. es schien widersinnig zu sein, dass der Mensch zur Fruchtn 0° re > da die Natur «m der Menschen willen alle Früchteefe »et hat.

«ie n 2 °' MARCI AN. lib. XIV. Insliliil. Man hat angenom-»et / s > möge Jemand Zinsen über das [gesetzlich] festge-' ? "I»ass, oder Zinsen von Zinsen gtipulirt haben, das, wasten hinzugefügt worden ist, für nicht hinzugefügt gehal-

o, e n »d die erlaubten [Zinsen] gefordert werden können.

d0 - PAUL. lib. sing. Regulär. Auch

aus einem

lj e v " "actum werden den Städten für die Yon ihnen darge-

"su Gelder Zinsen geschuldet.S«Reb ^V] AN. lib. I. Respons. [Ich habe znm Bescheidty 0 , en >] dass das, was bei einer Stipulation so beigefügt^c» i st . nn ^ jj e Winsen, welche [dir] etwa zu-

43) r» i !

n e " c« wird nicht weiter" darnach gefragt, ob der Schuld-ffeir^i aucn m 1!e,re ff des Erben in Verzug befinde, esir.»;,"^ f ' '' ass dem Erblasser das Schuldige nicht zur gehörigen

44) s «fW»t« wurde.

Wef'h'' 6 S ' e ß' eDore " s '"d- Bei Früchten dieser Art nämlich,juim- '\' c ! 1 ' duröh Menschenhände eingesammelt werden (z. B.h es ^ ew Thieren), bedarf es zu ihrem Erwerb überall keinerfi'leiri' eu Besitzergreifung, vielmehr gilt es dW pertepiioRetr %ve "" <lie ^''"'chte von der fruchtbringenden SacheArt V" *""'» 80 <lass uls0 '" Bcz "& a«f solche Früchte die»v&in l- El ' wer,) s beim wufructuarius und bonae ßdci pos-"> 25 f eselbe ist > anders, als bei Früchten anderer Art; 8.* S- 1. h. i. und rtlie Anin. dazu.

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jur. cii/. ii.

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