610 Pahdect. L. XXII. Tit. 1. De muris, et fructibus,>.*&
gestanden haben werden, nichts gelle, wenn nie'»bestimmtes Maass [der Zinsen] beigefügt werde. . i
32. MARCIAN. üb. IV. It*guh — Der Verzug ,J*»»nicht als von selbst, sondern als durch eine persönliche * 1 '"',lang entstehend angesehen 40 ), das heisst, wenn [der ac '"' ^iier j , nachdem er an einem passenden Orle gemahnt vforist, niebt gezahlt hat; und dies wird beim Richter m>tersa |C ^werden. Denn, wie auch Pomponius im zwölften J' 1der Epislolac (Briefe) geschrieben hat, die Bestimmung j ,Sache ist schwer. Auch der hüchslselige Pius hat al [ 'Tullius Baibus rescribirt, dass [die Frage], ob man anne '"' |,könne, dass ein Verzug Statt gefunden habe, weder <"irgend eine Constitution, noch durch eine Untersuchung ,Rechtsgelehrten entschieden werden könne, da dies inetir ^einer Thatsache, als auf einem Rechtssatze beruhe. §• *• c i„,es genügt nicht zum Beweis des Verzugs, wenn an denven eines abwesenden Schuldners von dem Gläubiger °" e *. „|Geschiiftsbesorger desselben eine Aufforderung [zur Za' 1 ^ergangen ist, da es auch, wenu an den Herrn selbst, » a o j fteine Aufforderung ergangen ist, übrigens [aber] nachher»^derselbe sich stellte, die anhaltende Zurückforderung der » ^unterlassen worden war, nicht sofort so angesehen v/ - , lC uhabe sich der Schuldner einen Verzug zu Schulden »- 0 r( , nlassen. §. 2. Bei Contracten guten Glaubens werden W 6des Verzugs Zinnen geschuldet. §. 3. Wie also, we' 1 \,wohl ein llaussohn, als der Vater wegen der Person ^
■ ben gehalten ist, sei es weil auf Befehl desselben c°" ' , etwordeu ist, oder weil [Etwas] in den Nutzen de» * aler jj. r goHin das Sondergut Yerwendet worden ist, auf wessen ■
wird in Betreff des Verzugs gesehen werden'.' ^" '„esnur der Vater belangt werden wird, so ist er weg e " ^„ eVerzugs nicht gehalten, gegen den Sohn wird aber eine ^ (darauf gegeben werden, dass der Sohn das leiste, ^ ^ fl j j0Klager zu wenig vom Vater erlangt hat; wenn aber ° e . ge n,»ich einen Verzug wird haben zu Schulden kommen -^dann wird der Kläger entweder gegen ihn selbst au«
oder gegen den Vater nur soweit das Sondergut rei
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45) Mora ßnri fitteWgifur non ex ra, sed ex P c r son<l ' t \tWex re oder in re oder in rem heisst der Verzug, filäiil»"von selbst, auch ohne Aii/fordcrimg von Sehen aea ßi 0 ytigers eintritt, z. B, in L. 23. §. 1. u. L. 38. ;>'•• »•. e \ n fßUex persona aber ist «1er Verzug, welcher daduref» ..j^eitdass der Schuldner zur Erfüllung seiner V«'_ " hu " .■ ,iiiS-geinahnt wird. S. L. 38. cit. Die ersteie Art tritt «« f J(J 2.nahinsweise ein. S. Mühlenbrucli t/oc/r. ^/"." ' y'et^Diese Eintheiluug bezieht sich natürlich nur auf aetdes Schuldners.