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608 Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc.
Weise, auf welche Jemand, Tvenn er wissentlich ein g anzGrundstück, als ein fremdes, besitzt, die Früchte zu keinTlieil zu den seinigen machen wird, so wird der, -welclie 1 " egemeinschaftliches Grundstück besitzt, die Früchte zu dem innicht zu den seinigeu machen, zu welchem das Grundst"seinem Gesellschafter gehören wird. §. i. Ich habe auf eine /jfremden Grundstück, welches Titius in gutem Glauben g ekaIhatte, Getreide gesäet, ob Titius, der Käufer guten Glaube 'die gezogenen * 2 ) Früchte wohl zu den seinigen macht,habe zum Bescheid gegeben: was die Früchte betrifft, vveiaus einem Grundstück gezogen werden, so muss mau « adenken, dass [ dieselben ] demjenigen sehr ähnlich sind, vvSclaven durch ihre Dienste erwerben, weil bei der Fru« 1 ">■hung mehr auf das Recht an dem Körper, aus welchem 'gezogen werden, als [auf das Recht] an dem Saameu> .welcbe.m^sie entstehen, gesehen wird; und darum hatNiemahtt gezweifelt, dass, wenn ich auf meinem Grün"i, 1 . edein Getreide gesäet habe, die Saat und was durch " ie . |» e -zusaminengebracht sein wird, mein würde. Ferner bat einsitzer guten Glaubens in der Frnchlziehnng dasselbe **welches den Eigenthümern der Grundstücke ertheüt vvo . gist. Ueberdies da die Früchte, seien sie gesä'et, von we .■wollen, dem Niessbraucher gehören, um wie viel mehrman dies bei den Besitzern guten Glaubens annehmen, "
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noch mehr Recht bei der Fruchtziehung haben, da sie ja ^eher Eigenthum des Niessbrauchers werden, als bis s l ,«,ihm gezogen werden, dem Besitzer guten Glaubens aber S ^ren, wenn sie auf irgend eine Art von dem Boden g eworden siud, ebenso wie die Früchte Eigenthum < k s { eD jL|-welcher ein erbpachtliches Grundstück inne hat, sogleich ^den, sowie sie vom Boden getrennt worden sind. §• _ 0 g,Käufer guten Glaubens hat gesäet und, ehe er die Frücu .erfahren, dass das Grundstück ein fremdes sei; es f ra S - 0 \.
ob er die Früchte durch die Ziehung [derselben] zu .1—„fergen mache? Ich habe zum Bescheid gegeben: ein , „geguten Glauhcns muss, was die Fruchtziehung anlangt, 8° ^so angesehen werden, als das Grundstück nicht entwäb r ^wird; denn auch ein fremder Sclav, welchen ich 'W »
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42) D. h. die, welche dnrch irgend einen zur Ergreif» 0 ^^Besitzes geeigueten Act in den Besitz des zur Erticn r( | C nbung berechtigten gekommen lind. Diesen Früchten Je jicim Folgenden die separat! entgegengesetzt, d. b. *' ie » e t r en»'auf irgend eine Art von der fruchtbringenden Sache i, . gS .sind. Durch diese Trennung erwirbt der bo m <- J l .^[ussussor, durch jene Ergreifung des Besitzes der «*"/**"die Früchte.