P *Ndkct. L. XXII. Tit. 1. De usims, et fructibus, etc. 605
Üb n £ eD haben 33 ), so sind sie, seitdem sie an den Fiscugs f y e S^ogcn sind, zu zwingen, Sechs vom Hundert zu leisten.' '• Es ist hinlänglich bekannt, dass diejenigen, welche\v j° *^ er Verwaltung des Vermögens einer Stadt belangthe' l °' ^ ,nsen f zu leisten] verpflichtet sind. Dasselbe wird
uen Aufsehern über die [öffentlichen] Bauten beobachtet,fG ij ' ihnen Geld zurückgeblieben ist. Aber bei dem>hi Welches sie den Baumeistern zugestellt haben, werden
„ i " le Zinsen erlassen , auch wenn sie es nachlässig ge-tti *"j ' )en 5 dies findet aber nur dann Statt, wenn kein Be-bjjA ™ ar &etljan wird, sonst werden [ihnen] auch Zinsen aufge-Jj rf . et Werden. §. 8. Wenn von denen, welche [Geld] zur'fe ' . ln ff von Statuen und Bildern legirt ' *■) haben, keinPrü n ' n \^ er Errichtung] bestimmt worden ist, so ist von demd e H eme ^ e '* festzusetzen, und wenn die Erben [innerhalbHin j 8 ' ejl '" cnt errichtet haben , so zahlen sie Vier vom
aert ä *) aJg Winsen an die Stadt.ei,, ?"• Idem lib. III. Itesp. — Wenn man im Anfang über-tyiib lnmen * 8t ' ^ ass > weun ^' e [verkauften] Lündereien ent-z «fi' V ^ r ° ra ' en 'wären , der Verkäufer [dem Käufer] den Preis£in talten sollte, so werden nach der Entwehrung auch
J e J 1 fi^fe'stet werden, obwohl der Käufer seit dem Anfang*Ws l ' s über das Eigenthum [seinem] Gegner die Früchte
ist ^"'wwtet hat; denn der JVachtheil der Zwischenzeit 3 6 )lj e i 6r ^ CUi >de des Käufers. §. 1. Wenn der Verkäufer nachReiniv e ** es ß es * tzes l aer verkauften Sache] verstorben undi e ; t ^. ac hfolger ungewiss ist, so werden auch für die Zwischen-ist 3 7 v lnseu von dem Preis, welcher nicht niedergelegt gewesen
k geleistet werden.
seh
19.
GAJ. lib. VI. aä heg. XII. Talmi. - Wir wollen
-^_ __ >.w der Besitzer (Beklagte) bei allen Sachen, welche
33) "VV" - " ---------
Gl.- i'"' a,so ( ' er Fiscns in die Stelle einer Privatperson als
34) ( ',-J'ffcr eingetreten ist.
V'« statuas vel imagines pönendas locaverunt. S. v. Glück
35) & 0. S. 8. Aura. 21.
vsque ad iertiam ceniesimac , also \ von 12 p. Ct. -— 43fi '
bis ' **' der Zeit rom J *"fi lD ff ,,es Streites (litis cottiestatio)p al j Zur Entscheidung der Sache (res judicala\ d.i. in diesemiWr • zur Entwährung. Die Früchte müssen von jenemr en 1 '!■ an .'' em E"twähreuden ausgeantwortet werden, wäh-hat l ?" lnsen erst von diesem an zu laufen anfangen; alsoj te ; e r,Käufer für die in der Zwischenzeit geleisteten Früchte37) lj e Entschädigung an Zinsen.h e V"f rf " l causa depositi non fuii. Denn durch Niederlegungh i eit f * r Schuldner sieh voii den Strafen des Verzugs. S.Gläni • 3 " Ä> '• Die Zwischenzeit ist hier vom Tod des•»"»igers bis zum Antritt der Erbschaft.