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2 (1831)
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600
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600 Pandect. L. XXn. Til. i. De usuris, et fructibus elc,

10. PAUL. Üb. II. Quacst. Der Besitzer [eine'Sclavin] muss das nach eingeleitetem Streit [von derselben]geborene Kind ausantworten; er würde es aber nicht ausant-worten müssen, wenn es damals, als die Mutter gefordertwurde, schon geboren gewesen wäre, wenn nicht [der Klagetins Besondere auch hierauf geklagt hätte l s ).

11. Idem üb. XXV. Quacst. Cajus Sejus, welche'das öffentliche Vermögen [einer Stadt] verwaltete, hat öffent-liches Geld unter den gewöhnlichen Zinsen ausgeliehen; <*galt aber [in der Stadt] die Gewohnheit, dass, wenn die Zin-sen innerhalb der bestimmten Zeiten nicht bezahlt wordenwaren, höhere auferlegt wurden; einige Schuldner habe» «{'der Zahlung der Zinsen gesäumt, andere haben mehr gez»" 1 'und so ist bewirkt worden, dass Alles , was an Zinsen ß erStadt] zukam, auch für die, welche mit den Zinsen, gesäumthatten, vollzählig gemacht wurde; man hat gefragt, ob d aS >

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.., , u ..«.u.i S gcuiaum wurae; man üat g'etragt, ou """was noch ausserdem der Gewohnheit gemäss als Strafe *°^einigen eingefordert worden ist, dein Sejus selbst zukommen müsse, oder der Stadt als Gewinn anheimfalle?

habe zum Bescheid gegeben, wenn Ca/us Se;us von ie °Schuldnern Ziusen stipulirt hätte, so müssten blos die o erStadt geleistet werden, welche der Regel gemäss von <je°[Schuldnern] eingefordert zu'werden pflegen, wenn gleich aj' eSchuldforderungen [in Betreff der Zahlung] genügend sind ' )'§. 1. Wie, wenn ein öffentlicher Sclav die Zinsverbindlicb keifür die Stadt erworben hat? Es ist billig, dass, obwohl WStadt von Rechts wegen Zinsen geschuldet werden, gleich*^wegen der [in Betreff der Zahlung] ungenügenden SchuW'forderungen eine Aufrechnung mit den höheren Zinsen SM 1finde, wenn die Stadt nicht bereit sein sollte, die Gefahr **gesammten Schulden zu übernehmen. Fast eben dasselbe B e 'richtet Marcellus in Betreff der Vormünder. ,

12. Idem lib. IV. Resp. Se;a Lat ein Gelddarle 1 »»von Septicius erhalten; wegen der Zinsen ist man dar»& e

18) S. die Aum. 3.

19) In denllasil. I. I. c . 11. Tom. III. p. 377. ist dieser letatw«Satz verneinend ausgedrückt: xüv u}, r« nävw XQ {i \ fZevnoQd, und von «lein Scholiast. not. k. p. 418. wird <l' eS, serklart: das was über die gewöhnlichen Zinsen bSaf» «£Strafe gefordert werden könne, verbleibe bei dem, deir «'*öffentliche Geld ausgeliehen habe, wenn gleich einige Sei»ner zahlungsunfähig geworden seien, denn die Arinuth <«selben könne jenem nicht angerechnet werden. Es scheint «wegen des ganzen Zusammenhangs der Stelle den " or %"f,zu verdienen, namentlich auch wenn es mit dem folgen a

$. verglichen wird. Auch konnte ein non in unserer o' 61vor omnia sehr leicht ausfallen.