*AH0ect. t. XXII. Tit. 1. De umris, et fructibus, etc. 599
a Vermögen von dem öffentlichen Schatz eingezogen worden^ Var » aus dein Fiscus zehnmal Hundert[tausendJ als Mitgift
ar nm ausgezahlt werden sollten, weil sie angeführt hatte,
ss de r Vater die Zinsen der Mitgift • G ) geleistet hätte,e , '' J»em lib. II. Resp. — Ein zu Zinsen verpflichteter( cl juldner hat dem Gläubiger das [schuldige] Geld angeboten,dasselbe, da [der Gläubiger] es nicht hatte annehmen
°Uen, versiegelt und niedergelegt; von diesem Tage an wird} ln ® «»cksicht auf Zinsen genommen werden. Wenn er aber
Y Uu er, d a er belangt wurde, dass er zahlen sollte, sich einenrzug sollte haben zu Schulden kommen lassen , so werden
«eider von der Zeit an nicht unfruchtbar sein,p. 8. Ibem üb. VII. Resp. — Wenn Stuten durch ein
Y ei commiss hinterlassen worden sind, so wird nach einemlf..,. 1 ?"? C von Seiten des Erben] auch das [nachher geborene]„ , en a ls Frucht geleistet werden, aber das von dem Füllenp orene Füllen 17 ), als Zubehör, ebenso wie das von einer
au (Sclavin) geborene Kind.Seb ^ DE3 « lib. XI. Resp. — Ich habe zum Bescheid ge-e - e "> dass die [auf den Fall], wenn die Schu ld innerhalb^r-l--S£gti ininten Termins nicht gezahlt * e ' > [eingegangene]in t> 0l1 des Doppelten von verzinslich ausgeliehenem Geld,sei i- ezi, *> ^ aas Doppelte, so weit es über das Maass der ge-Sf ', ." Zinsen hinausgehe, nicht gelte; daher wird diede v M '° n ^ ra ^ e haben, wenn das, was zu viel ist, nachfjj ^fhähniss einer jeden Zeit abgezogen worden ist. §. 1.j,: ■ ^''Pulation von Zinsen verfällt, obwohl der Schuldnerlieb „etangt wird, auch scheint die Stipulation der gesetz-"djjp—• fingen nicht unnütz zu sein , wenn sie unter der Be-'in a ^6' e ^ asst ' st: wenn die [versprochenen] ge-8b-* [Z in gen] zu de in Termin nicht gezahltdei 1 i V ^ er ^ en > dem» es wird keine Strafe, sondern [es wer-si ü °o.ere Zinsen auf rechtmässige Weise von dem Hanpt-Ijj Versprochen. Wenn jedoch nach dem Tode des Gläu-
koiiiüü. ^ ,ejllau d da gewesen ist, dem man das Geld zahlen
tonnte.
£ .--"= , so ist es bekannt, dass der Verzug während dieserij . e j t «»tadelhaft sei; darum wird die Einrede der bösen Absichtals a- ,lllvv ' r ksam entgegengesetzt werden, wenn höhere Zinsen,*•« früheren, gefordert werden sollten.
l6 i W f che er versprochen hatte. Aus der Zahlung «1er Zinsenward hier auf die Bestellung der Mitgift geschlossen, und«eshalb der Fiscus als successor des Bestellers zur Auszah-
."">«• der Mitgift verurlheilt. „ m _,
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