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598 Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De Wtris, et fructibus, etc.
zu leisten genöthigt wurde 10 ). Jedoch wegen Jener Worte-und dass der Besitz erledigt übergeben werdensollte, kaun inau sagen, dass auch in Bezug auf das [vo«einer Sclaviu] geborene Rind die Stipulation des Unbestiui» 1 "ten ' l ) verfalle; denn wenn die Sclavin übergeben wordenwäre, so hätte der Slipulator das nachher geborene Rind "seinem Vermögen haben könuen. §. t. Wenn nach conti' 3 "liirtem Kauf vor eingegangener Stipulation l2 ) ein Kind \y°der verkauften Sclaviu] geboren, oder irgend Etwas dem Ver-käufer durch den Sclaven erworben worden ist, was er aider Stipulation nicht wird erlangen können 13 ), so erlangtes durch die Kauf klage; denn das, was nicht in das Erneurungsverhältniss übertragen wird, kanu man aus dein frühe'Recht fordern.
5. Idem lib. XXVIII. Quacst. — Es ist ^S emeS ^lim Allgemeinen zu bemerken, dass eine Klage guten GlauBeeine Leistung gegen die guten Sitten , welcha verlangt "WJf »nicht in sich aufnimmt. .
6. Idem lib. XXIX. Quacst. — Als wegen des '"Nutzen Verwendeten gegen den Erben des Vaters oder i* egeklagt und Streit wegen der Zinsen erhoben wurde, *°der Kaiser Antoninus ' 4 ) entschieden, dass Zinsen aarlzu zahlen seien, weil sie der Herr oder Vater selbst la ^Zeit geleistet Latte. §. 1. Auch unser Kaiser SeveruShat befohlen, dass der Tochter des Flavius Athenagoras,
10) Dies würde aber der Fall sein, wenn sich der *' t 'l' 1 ' ,).die Uehertraguiig des Eigenlhiims hätte versprechen 'y e ndenn hierauf geht der Kaiifcontract ni&at , sondern " e C, es ;(zkäufer ist in Folge desselben nur gehalten, den freien * ^zu überliefen), so dass der Käufer in den Stand g c . ßltwird, die Sache für sich zu behalten und durch ufj^ J,edas Eigenthuiu daran zu erwerben. S. !■• 25. §• *• n ' Jecontr. emt. 18. I. und L. 11. f. 2. und L. 30. §■ *• JJ 'aett. emli et vend. 19. 1. ... rtisü'
11) Partus quoque rationc (Flor, rationem) committi nicenpulalionem (Flor, slipuluilonc) mit Haloaoder. ( y, e
12) Welche hier in der Absicht eingegangen wurde, " y cr -ßchon bestehende und durch den Kaiifcontract begrunuew ^ ßbindu'chbeK in eine verborum obligatio umzuwandeln,soviel als novatio, Erneuerung. rieht"*
13) "Weil dieselbe mir auf die Sache fdie Sclavin] gT, ag . e ,war, so dass also diese zwar nicht mehr mit der Ko« . Jltwelche durch die in der Stipulation enthaltene novn :
wohl anu
mommen war. . a jjeiii
hier Marcus A u r c 1 i u's A n t o u i n u S, regie
Grunde gegangen ist, gefordert werden kann,was nicht in die Stipulation aufgenommen wf
14) D. i. hier Marcus Aurclius A n t o u i n uvon 169 — 17« nach Chr.
15) D. i. Septimius Severus, regiert allein vonu. Chr.
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