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2 (1831)
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596
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Ni

596 Pandkct. L. XXII. Tit. 1. De usuris, et fructibus, etc.

Erbe, ehe man zum Richter kam, in Verzug gewesen is»und deshalb die Früchte zu leisten nothwendig verpflichtet IManf welche Weise wieder in aller Welt, da er auch d " rcdas Urtheil besiegt ist, durch [jenen] gesetzlichen Zeitra"^von der Leistung der Früchte befreit werden , da jener *<Jschenranm der Zeit dein Verurtheilten Aufschub geben, "JGewinn bringen soll ? §. 1. Auch bei den Klagen, welche m c 'in dem Ermessen des Richters stehen, auch nicht guten *~f"bens sind , ist nach eingeleitetem Streit dem Kläffer die l&hör bis auf den Tag , wo das Urtheil gesprochen wn"" >leisten; sicherlich ist [aber] die Zeit nach rechtskräftigemtheil vor der Leistung der Früchte frei. §. 2. Zuweilen ' r *^es sich zu, dass, obgleich die Früchte einer Erbschaft,die Zinsen von Geld nicht namentlich hinterlassen W otsind, [sie] nichts desto weniger geleistet werden müssen, *wenn Jemand gebeten werden sollte, Alles, was nach seiTode von dein Vermögen übrig sein wird, dem Titius a» 'antworten; denn sowie [dann] das, was im guten t»«" 1[ans der Erbschaft] vermindert worden ist, im Fideicoin'nicht begriffen ist, wenn es nach Verhältuiss des übrige 0inögens [des Erben] vermindert wird, so wird das, waS . sden Früchten übrig sein wird, nach dem auf dem Wille» LVerstorbenen] beruhenden Rechte ausgeantwortet werdengen "). §. 3. Als Pollidius von seiner Verwandtin zum .-jeingesetzt [und von derselben] gebeten worden war, derter [dieser] Frau Alles , was aus ihrem Vermögen an 'J 1 »kommen wäre, [dann,] wenn das Mädchen ein best»»Alter erfüllt hätte, nusziinntworteii, und [ferner] die Mi l "^... gTestament bemerkt hatte, dass ihr dies darum so gefallen l>damit das Vermögen nicht den Vormündern der Tochter,dem lieber einem Verwandten (jtecessitudini) anvertraut W r|

hüben würde, und zögerte also wegen der anzustel ^gt' Berechnung mit Aiisantwortimg des Vermächtnisses. | jC,«Uli der Verinächlnissnehiner in diesem Fall gegen " c ", j n Ju-so findet eine Klage ohne vorhergegangenen Verzugristi.schem Sinne des Worts Statt. af-

6) Wenn dem Erben alsFideicommiss das auszuantworte" ^erlegt war, was nach seinem Tode von der Erbsen;» ^übrig sein würde, so durfte er nach vorjnstiniaiiischem ^j,darüber zwar nicht eine letztwillige Verfügung mache»» ' |( ,jkeine Veräu*8emBg«u in'böser Absicht, d. h. um «las aho rcommiss zu verkleinern, bei Lebzeiten vornehmen, wo le j c (jVeräusserungen aus guten Gründen, nur mussten sl ,vei'-auch das eigene Vermögen des Erben treffen un ( ' I|ffC r»'hältuissmässig dieses und die Erbschaft zugleich y«r . ^ eS. L. 54. I). de. Jiänic. heved. 36. 1. Anders verhalt ft<Sache nach Nov. 108. c. 1.