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2 (1831)
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595
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'Vnokct. L. XXU. Tit. I. De usuris, et fructibus, etc. 595

«»bpHicht des Richters 3 )? §. 3. Papiniunus: iu Betreff

^^urückerstattung des Mündelvermb'gens (tufelae) hui man

Jj «uusten der Mündel eine weitere Erklärung' gemacht; denn

emand bezweifelt heut zu Tage, dass , mag eiu Richter au-

^"oimnen gein, bis auf deu Tag des Urtheils, oder mag das

'indelvennö'gen ohne den Richter zurückerstattet werden , big

den Tag, wo der Vormund [es] zurückerstattet, Zinsen

r_ ® ,s< et werden. Freilich wenn der Vormund den [Mündel],

«'eher mit der Vormundschaflsklage nicht verfahren wollte,

, l ireien Stücken belangt, [ihm] das Geld angeboten , uud

s selbe versiegelt niedergelegt haben wird, so wird er von

^ e 't an keine Zinsen leisten.

2. J DEM ]i B# VI. Quaest. Man hat gewöhnlich an-

, ,0Ul, uen, dass, obwohl [mit einer Klage] gegen eine Person

,a 8>t worden ist, doch nach eingeleitetem Streit die Zubehör

eistet werden müsse; und als Grund dieser Meinung gibt

'?. an > weil [das Schuldige] in solcher ReschaJl'eiiheit, iu

U A f 6S ' st > weun es gefordert wird, gegeben werden niiiss

P deshalb müssen die nachher gezogenen Früchte und das

euUer] geborene [Sclaven-]Kind ausgeantwortet werden,y 3. Idem lib. XX. Quaest. Als bei der gerichtlichenflolgjmg e j Iles Fideicominisses der Erbe nach dem UrtheilRichters sich einen Verzug hatte zu Schulden kommen^ Sse ") so hat der Kaiser Marcus Antoninus befohlen, \** init Uebergehung der gesetzlichen Zeit, welche den Ver-teilten gewahrt wird *), der Fideicoinmissar die Vortheüer oache] bis zu dem Urlheil erhalten solle; und dieses De-h. «>ngs so verstanden werden, wenn vor dem Urtheil desffp i kein Verzug eingetreten ist, obwohl es nicht leicht

" c hehen kann , dass man, wenn kein Verzug vorherging,a i 1 Richter kommt; aber setze den Fall, es sei die Rücksicht das Falcidische Gesetz vorgekommen 5 ). Sonst, wenn der

vP as ^ffi c ' um judicis erstreckt sich ebenso wenig auf das,

a s sich nach der Entscheidung der Sache zugetragen hat,

S' r *.»nF «Jas, was vor der litis coutestalio geschehen ist. S. L.

4 x^-. 5- 8. L. 31. §. 13. B. de aed. ed. 21. 1. 2. L. 10. 1). h. i.

' u 'e auf Geltendmachung eines rechtskräftigen Urtheils ab-deckende judicati actio kann nämlich erst nach Ablauf dery e »t angestellt werden, welche den Yerurtheilten zur Leistung\ f Gegenstandes der Verurtheilung gelassen werden muss,Vf ac h dem neusten römischen Recht hei persönlichen Klagen»«er Monate.) Die während dieser Zeit gezogenen Früchte»ollen also in dem Falle unserer Stelle dein Kläger nicht ge-g, b "hren.

; (? er Erbe zweifelte, ob er nach Aiisantwortung des Ver-'"«chtnisgeg das Viertlieil der Erbschaft, welches ihm nach°-eui Falcidischen Gesetz frei bleiben muss, ungeschmälert

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