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£ ct. t. XXI. Tit. 3. De except. rei vend. et tradit. 593
•; d - Wenn Jemand eine Sache gekauft baten , sio ihm aber•JM übergeben sein wird, sondern er den Besitz ohne Fehlerr an gt haben wird, so hat er die Einrede gegen den Verkäufer,
>« nicht
hat,
etwa der Verkäufer einen rechtmässigen GrundWarum er die Sache vindicirt; denn auch wenn er den
V -S j- Z . 'Vergeben haben, aber ein rechtmässiger Grund zum»Jciren vorhanden sein wird, so wird er sich einer Gegen-rede gegen die Einrede bedienen., !a 2 ; POMPON. üb. II. ex Plaut. — Wenn du Tom Ti-i , ein Grundstück, welches dem Sempronius gehörte, gekauftDa Ij Wu " 8 ' unt ' dasselbe dir übergeben sein wird, Titius aber,Quem, der Preis bezahlt worden war, Erbe des SemproniusVe i f ° r ^ en se ™ nn & eDcn dasselbe Grundstück dem Mäviuses K-T- nnt ' übergeben haben wird, so sagt Juliantis, dassf •.. ""ffer sei, dich als den frühem zu schützen, weil auchÄn'J 8 ' y enu er selbst das Grundstück von dir fordern würde,^ c ' 1 eine Einrede zurückgewiesen würde und du es , auchf n .j° es Titius besitzen sollte, mit der Publiciauischen [Klas-el***»* würdest.
»ed e HE1 ^MOGEN. üb. VI. Juris epilomat. — Die Ein-j e " ei " verkauften und übergebenen Sache wird nicht blogden j^ Ve ' CUein die Sache übergeben worden ist, sondern auchj Nachfolgern desselben und dem zweiten Käufer, wenn auchSelben die Sache nicht [vom ersten Verkäufer] übergebend ' l y^'rd, nützen; denn es liegt dem ersten Käufer daran,»1 . ." e, n zweiten die Sache nicht entwährt werde. §. 1. Aufüe Weise wird sie auch den Nachfolgern des Verkäufers> mögen sie in das gegaininte Recht, oder nur in diese
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^ nachgefolgt sein.
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