516 Pandect. L. XX. Tit. 6. Quibus madis plgnus vel etc.
als habe er sich seines Pfandrechtes begeben , allein an sei"Stelle trete der dritte nicht, und mithin verbessere sich dadurcdie Lage des mittlem Gläubigers. Derselbe Fall ist auch d al1 "vorhanden, wenn eine Stadtgemeinde ein Darlehn als dr»t* eGläubiger vorgeschossen hat. §. 1. Wer eine Sache auf "^Grund eines Pfandrechts verfolgt, den kann der Beklagte t0dem Angriff der Hypothek in der Kegel dadurch abhaltej»wenn ihm der Besitzer, es sei dies,, wer da wolle, Zau |u »anbietet; denn sobald das Recht des Klägers durch A»fl« s '""des Pfandes abgewendet wird, braucht das Recht des Be»» 2gar nicht in Betracht gezogen zu werden. ..
13. TRYPHONEV. lib. VIII. Düp, — Wenn der »' Jbiger dem Schuldner den Eid augetrageu, und dieser in" jhin geleistet hat, dass er zu nichts verpflichtet sei, s ° ^ i,das Pfand gelöst, weil in Folge dessen die Sache so betrtet wird, wie wenn er durch Erkenntnis» freigesprochen vden wäre; denn es wird ja das Pfand auch dann be» 6 , 1wenn der Schuldner vom Richter, wiewohl ungerechter "freigesprochen worden ist. ,.j
14. LABEO lib. V. Pos/er. a Javoh epit. — D'/ ?„mit deinem Pächter dahin übereingekommen , dass dasp '^was er [in das erpachtete Gehöfte] gebracht und £ e > C fie-habe , bis zur Zahlung des Pachtzinses oder sonstiger »* , e)1digung verpfändet sein solle, und darauf hast du dir f" r .j erPachtzins von dem Pächter einen Bürgen stellen lasse»;
ist dir, meiner Ansicht nach, Befriedigung zu Theil g-eW° r ^und darum hört dasjenige, was hiueiugeschafl't worden >s'jverpfändet zu sein. ' ., ,j
15. SCAEVOLA lib. VI. Big. — Es war der N« cJ J kdes ersten Gläubigers, der an Grundstücken eine Hyi )0 , .„.
eingeräumt erhalten hatte, und der eines zweiten, dem
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derselben Läudereien pfandweise eingeräumt worden ^ ^an eiue Person gefallen; der Schuldner erbot sieldiejenige Summe zu zahlen, welche er vom zweiten —-erborgt hatte; [auf geschehenes Befragen] erging das ^"' aC .. ( i ) ,vtder [nunmehrige Gläubiger) müsse zur Annahme S e '\.i c riiwerden, jedoch vorbehaltlich seines Pfandrechts aus de" 1 '"'Contract.