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2 (1831)
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515
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SB

Pandbct. L. XX. Tit. 6. Quibus modis pignus vel etc. 515

gut Niemandem weiter verpfändet sei; ich frage nun,

ni > dem Mävius die dingliche Klage zustehen? Modesti-

Wili- antworlet: wenn er in Betreff des Pfandes seine Ein-

Sung ertheilt hat, so kann er sich an dasselbe nicht halten.

Pfa rf . PAUL - Iib « HL Quacst. Der Schuldner hat das

ist' In '. t Einwilligung des Gläubigers verkauft, und darauf

r mit dem Käufer dahin iibereingekoinmen, den Kaufte i er a, ilzuheben; hier verbleibt dem Gläubiger sein Pfand-a >icL , UnTer ^ ,lrzt » de'"> ebensowohl als dem Schuldner wirder j-. em Gläubiger sein voriges Recht wiederhergestellt; auchb) der Gläubiger das Pfand nicht ganz und gar, sondern

demV n ^ a "'» dass der Käufer die Sache behält, und.sie^a'uf» a "" ,r "'cht zurückgibt. Wenn auch mithin der Ver-dj e l'j L vo "i Käufer] belangt und freigesprochen, oder weil erist e er {? a he nicht geleistet, zum Interesse verurtheilt wordenef l»ali ° Av ' 1- d dein Gläubiger sein Pfandrecht dennoch aufrecht\v ei) u »leiben; denn dies hätte sich doch zutragen können,hät( e ei " a ' ICu lncut ""' Einwilligung des Gläubigers verkaufthat ' ** Auch wenn der Gläubiger das Pfand verkauft

od ei , . der Verkauf wieder rückgängig gemacht worden ist,k e W 'I 1 Sclav wieder hat zurückgenommen werden müssen,in * as Eigenthum zum Schuldner zurück. Dasselbe findetni c |j t Se ""ng aller derer Statt, denen der Verkauf einer ihnen" tl r "Vorigen Sache zusteht; denn sie erhalten das Recht des

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nicht darum von demselben zurück, weil sie das Eigen-anfg e , "'* "in übertragen, sondern die Sache iriit, wenn der Kaufoben worden ist, überhaupt in den vorigen Stand wieder ein.tV a * 'dem ]ib. IV. Rcsp. Lucius Tiliiis, der seinerj> der (j a j a g e j a ^ gegen Pfand oder Hypothek an Grund-

etxyas verschuldete, gab dieselben Grundslücke znsam-e l>ti j en,er Frau, der Seja, für ihre beiderseitige TochterSfift. !* der en künftigen Ehemann, dem Sempronius, zur Mit-\v at c hdem hierauf Lucius Titius mit Tode abgegangenscl la ' ft * n * sa ete sich seine Tochter Septicia der väterlichen Erb-r\»lu au " die Mutter derselben nun ihre Hypothek ausklagen?^ftbe r< . s l ,r pch sich dahin aus: es sei zwar anzunehmen, alsGrii n( j J a "eja sich ihres Unterj)fandsrechtes an denjenigen*"* Hr-. . en ' zu deren Bestellung von Seiten ihres EhemannesTU»«. Vi . lrer gemeinschaftlichen Tochter sie ihre Einwil-

SUl)n. | ,* geiiieinsciiaiuiciieii x uuuier bic iure liiiiwu-De fo t *'> begeben, allein die persönliche Verbindlichkeit

: ' lieh r a " ert; die Rla S e wider die Tocbler i J^ 'en Erbschaft entsagt habe, sei jedoch nicht

, u " lDEM Hb. V. Btap. Paulus sagt i

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die Klage wider die Tochter , die sich der

zu verstatten.

in einem Gut-

««Weh, dass Se

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empronius, der ältere Gläubiger, wennV will / die8ell,e Sache einem dritten Gläubiger verpfän-' Se,ne Einwilligung dazu ertheilt, wird angenommen,

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