514 Pandect. h. XX. Tit. 6. Quibus modis pigms vcl etc.
miisste denn klar am Tage liegen, dass er betrogen v '° r .ß,dies gilt auch , wenn er seine Einwilligung »i cut sc rl {Wenn dem Schuldner der V*Wgund sein Erbe erst dazu gesehnt«
•was <- er
sei;
lieh ertheilt hat. §. 16.
zugestanden worden ist,
ist, so kann Frage über die Thatsache entstehen,
Gläubiger gemeint habe? Allein man wird mit Recht ' )e ' 1 * Ul )D
ten, dass diesem der Verkauf auch freigestanden habe, d
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dergleichen Spitzfindigkeiten werden von den Richternworfen. §. 17. Wenn der Schuldner, nachdem ihm derkauf zugestanden worden , den Besitz verloren , und der iBesitzer verkauft hat, wird das Pfandrecht da fortdauern,habe der Gläubiger die Erlaubniss blos auf die Person e" 1 » tschränkt? Allerdings; wenn aber 10 ) der Gläubiger d' e .^laubniss zum Verkauf dem neuen Besitzer selbst, nnd ' ,dem Schuldner, der ihm die Hypothek eingeräumt, er ' ue) i^ e ppso findet auch eine Einrede, wider ihn Statt. §. 18. ' ,.^aber der Gläubiger die Erlaubniss zum Verkauf binnen ^eines oder zweier Jahre ertheilt hat, so wird ihm [der » °} jner] durch einen später Statt gefundenen Verkauf dasnicht entziehen. §. 19. Wenn der Gläubiger die hyp<"^ ^rische Klage angestellt, nnd vom Besitzer [des PfaudesJ , tStreitwürderung erlangt hat, und vom Schuldner [da" 1 ' .<$mals] seine Anforderung verlangt, so wird ihm, meiner Anach, die Einrede der Arglist entgegenstehen. i c \e
9. MOD ESTIN, üb. IV. llcsp. — Titius verpf«»^,,dem Sempronius ein Landgut, und dasselbe nachher 9 jCajus Sejus; hierauf verkaufte es Titius dem Seinproii' 0 . etCujus Sejus für die gesaminte Summe, wofür er es v .x fjedem einzeln im Ganzen verpfändet hatte; wird, ^"'«„Igedurch diesen Verkauf das Pfandrecht erlöschen, und i» a „jdessen zwischen ihnen beiden nur das Rechtsverhältnis e[| ,dem Kauf vorwalten? Modestinus antwortet: ^ aS r'ru"^lhum gebührt den in Rede stehenden Personen auf den y gf ,des Kaufs, und da sie gegenseitig ihre Einwilligung 7 - u " j',ekauf gegeben haben , so könne keiner wider den An" e ^Pfandklage erheben. §. 1. Titius hatte dem Sejus v el ^ein Landgut vorgeschossen; da dieses Landgut schon Y ^einer Stadtgemeinde verpfändet worden war, so bezahl <fJ<zweite Gläubiger der Stadtgemeinde ihre Forderung; ""LjlicfMävius auf, und behauptete, das Landgut sei ihm schon ^als der Stadtgemeinde verpfändet gewesen; es ergab sie n <<(,dass MäVius hei Abfassung der Urkunde zwischen der; pgemeinde und dem Sejus zugegen gewesen sei, und dl ^mit unterschrieben habe, worin Sejus versichert hatte, " aS
19) N«m für sed; Glück XIX. p. 425. n. 11.