Pandect. L. XX. Ti«. 6. Qtubus modis pigrnts vcl etc. 513
«im Befriedigung gewähren zu können, sich zuvor vonS" I ' l ^ eu tverpfäudelen] Gegenstand kaufen will, dafür«cl '?, bestellen zu lassen , dass er die dein Gläubiger ge-g u et werdende Summe vom Kaufpreise [abschlägig an die-ab e .^ zahlen wolle. §. 11. Der Ausdruck Verkauf inuss
m grö'sster Ausdehnung verstanden werden, so dass, auchSe j er die Erlaubuiss zu einem Venuächtuiss ertheilt hat,Zugeständuiss von Gültigkeit ist; dies ist jedoch
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-landrecht wieder in Gültigkeit tritt. §. 12. Wenn der
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dass wenn das Vermächtiiiss ausgeschlagen worden,
S ac r" ,üer [mit Bewilligung des Gläubigers] eine [verpfändete]
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verkauft, aber noch nicht übergeben hat, wird derr da nicht abee wiesen werde«. Twenn er auf das
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Pf , ff er da nicht abgewiesen werde«, | wenn er auf ddes « i ' l8 l )r,ic h erhebt,] als gehöre es noch zum Vermag'l rac | c ' 1 nldners, oder wird das Pfandrecht als erloschen be»im J ' Weil f der Schuldner als Verkäufer] mittelst der Klage\ v „ e * Kaufe haftet? Das letztere ist zu bejahen; wie aber
^Vüiif Verkäufer den Kaufpreis nicht erlangt hat, und der
<l as ,. f s i°h nicht dazu verstehen will? Auch hier kann nur«eine V- &( : sa & t werden. §. 13. Wenn aber der Gläubigerde u p "Willigung zum Verkauf gegeben , und der Schuldner'Hit . £ eus '"iid verschenkt hat, wird letzterer dem erstem da""ehi. m . er Einrede begegnen können, oder betrifft die Fragetyjh. e,ne rijalsache , als habe er in deu Verkauf darum ge-sell st ' • daiu i' aus der Vereiimahmung des Preises für ihnil )lü ,. ein Vortheil entspringe ? In einem solchen Fall wirdll at ., Ie Ertlieilung der Einwilligung keinen Eintrag thun.'de r J derse ">e aber zur Mitgift bestellt, so wird, in BetrachtSekef 1 1 der Ehe, dies als ein Verkauf angesehen. Im nm-tdie v en *" a U» wenn der Gläubiger Erlaubuiss ertheilt hat,Verl. P^iudete Sache] zu verschenken, und der Schuldner sieden,, » , > wird der erstere abgewiesen werden; er müsstehab e . a,, l>ten, dass er das Verschenken darum gestattetSei, '^ e, I der Beschenkte ein Freund seiner, des Gläubigers,*ebi,r ( ^" Hat der Gläubiger deu Verkauf [des Pfandes] für[ta ( , Sei , !* eim Sestertien] erlaubt, jener aber dasselbe für fiinf-'""Sek 1 Ver * a,, ^> s° wird der erstere nicht abgewiesen. ImQlÜ^j ,r ' eu FaH, wenn er dasselbe theurer verkauft, als der'"' d '■ t a,ls ' ,e dniigeii hat, kommt die Frage von der Gültig-Scbuij 68 rItaufs gar nicht in Betracht. §. 15. Wenn derVef '«aiiiv ei i öber das l >fi >" ( l [Mos] mit Vorwissen des Gläubigers•loiw *at» so wird keine Einwilligung des letztem auge-^eil e!*' H,dem er deu Verkauf darum hat geschehen lassen,''leibp. 1 w,,S8 'e> dass ihm sein Pfandrecht überall vorbehalten
»en,
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er hingegen den Kaufcontract etwa mit nnter-*o Wird seine Einwilligung daraus gefolgert, es
jur. civ. ii.
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