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512 Pamdect. h. XX. Tit. 6. {hiibiu modis pigiws vel eUÜ
verschenken können, anch nicLt dahin abschliessen, dass e 'Hypothek wegfallen solle? Allein es ist ihnen dieses na««gelassen, vorausgesetzt, das» sie einen Preis für dieses Uecinkoinmen erhalten, also gleichsam verkaufen. §• 6.ein Landgut mit Einwilligung des Gläubigers veräussert vvden ist, so würde das Verlangen des Gläubigers , sich darhalten zu wollen , unverschämt sein , vorausgesetzt, dassWirkung des Verkaufes erfqjgt ist; denn ist der VcrK8nicht zu Stande gekommen, so ist der "Wille, es zu verkam 'nicht hinreichend, um den Gläubiger abzuweisen. §. 7» ' , .der Schuldner selbst im Besitz des [verpfändeten] GegenS'*" ,ist, so ist die Frage überilüssig, ob der [z. 13.] ansdrii«*verpfändete Acker mit Erlaubniss des Gläubigers verkauft ^ ,den sei, es müssle denn der Fall eintreten, dass der ^ \ „ner mit Erlaubniss des Gläubigers verkauft, und nachherGegenstand von dem Käufer selbst, oder einem Andern»den derselbe durch Erbgang gekommen, zurückgekauft "
odersei
dass der Schuldner selbst des Käufers Erbe gevvof
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Wenn aber die Schuld nicht bezahlt worden ist, so ,steht daraus der Verdacht der Arglist, der auf die Gog CI,wbezogen wird, so dass der Gläubiger [dem Schuldner» TJeer sich einrede weise auf die ertheilte Erlaubniss zum^" 21 * g äbezieht] die lleplik der Arglist entgegensetzen kann. §• '.#ist die Frage, was Hechtens sei, wenn der Schuld" er .. -„j[ein Pfand] mit Einwilligung seines Gläubigers an denW 11 ^oder denjenigen verkauft hat, von dem es Mävius W' ei "j „f
kauft hat, uud Mävius Erbe des Titius geworden, und —- ,vom Gläubiger in Anspruch genommen worden ist 1 , ,„-aber unbillig, wenn der Gläubiger den Gegenstand von . fljenigen sollte in Anspruch nehmen können, der nicht a" ,Rechtsgrund des Erbgangs, sondern auf andere Wei» e j,selben erworben hat; auf der andern Seite lässt sich j e ^wenn eine Arglist des Titius dabei im Spiele gewesen >* » „mit der Gläubiger vom Besitzer sein Geld nicht bek° „nsolle, behaupten , dass es die grösste Unbilligkeit sei, , efjener ihm auf diese Weise mitspielen dürfe. §. 9. ^^"l-eiiiflMävius Jemandem ein Landgut verpfändet hat, dem noC ß eS i<*Befriedigung zu Theil geworden , und dieser sich im et .befindet, so ist es wiederum billig, dass die Einrede ™ a j e sgreife: wenn dasselbe nicht mit EinwiUiS"" s auC l»Gläubigers verkauft worden ist; denn wen" ^dann eine Arglist des Schuldners insofern im Spiele '"'/jjgj-er nicht Zahlung geleistet hat, so hat doch der zweite ^biger, dem dasselbe verpfändet worden ist, einen * °gj|ju-§. 10. Sicherer ist es jedoch, wenn der Schuldner ^ e ",.. r f e ii,biger um Erlaubniss bittet , das Pfand verkaufen zu d "