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2 (1831)
Entstehung
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511
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Pahdect. L. XX. TU. 0. {hiibua moiUs pfgmts vcl etc. 511

"»Wenn der verkaufte Gegenstand eine bestimmte Sachea f> behaupten, dass sodann nur in Betreff der andern Halft«£e erhoben werden könne, ohne dass eine Einrede ent-ma Se " steat - § 4. Das ist aber zu bemerken, dass, wenn Je-«cl n- Hälfte au e » n er [ihm mit einem Andern] gemein-T|, V & elj <> r igen Sache zum Uuterpfande bestellt hat, und; / UU S' zwischen ihm und seinem Mitgenossen erfolgt ist,1, & er ade die Hälfte, welche dem zugefallen, der das Pfandd; vp. " at> dem Gläubiger verpflichtet ist, sondern es bleibt

«alfte au beiden Antheilen ungetheilt verpflichtet.,"ud ft^*GIA]Y. !"» sing, ad form. hyp. Sowie Pfand6an ^."^ek an einer körperlichen Sache mit deren Unter-bau i er '° scaen> so ist es auch beim [Erlöschen des] Niess-V s de«* Fall. §. 1. Der Gläubiger kann darüber einenI{ v a j> eingehen, dass [an einer Sache] kein Pfandrecht oderk,L e * Statt finden solle; und wenn er daher mit einemdem a " m - übereingekommen ist, so ist dieser Vertrag auchnjg i Voa Nutzen , dem derselbe in Gemässheit des Trebellia-Vy e U ^ e, >atsbeschlusses die Erbschaft herausgegeben hat. §. 2.ei. er (»eschäftsbesorger des Schuldners dies zu seineml ra ." 'nteresse ist, so ist ein der Art eingegangener Ver-fehl. e ' W Gläubiger ohne Zweifel zum Nachtbeil [von Gültig-en, ' e "euso wird auch der mit einem von Seiten des Gläu-a V , ^^etenden Geschäftsbesorger für sein eignes Interessesj c i. c "*°ssene Vertrag die hypothecarische Klage meiner Au-d ar Ua ch insofern ihrer Wirksamkeit berauben , dass einen i\t ^ e ff r 'i"dete Einrede dem Eigenthüiner des Streites selbst

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,. ,e 'l ist. §. 3. Wenn man dahin übereingekommen

det ? S *^ e Hälfte [eines Landgutes] ungetheilt nicht verpfän-S| lf " Solle, so wird die Hälfte desselben niemals in Au-\v e i c j genommen werden können , gleichviel welche und vonclinl i es ' lzer sie gefordert werde. §. 4. Wenn jnehrere

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Gl^*V! Uneir ein Unterpfand] ungetheilt bestellt haben, und derer] as ° er wit einem dahin übereinkommt, dass die HypothekSp fll i * eiu solle, nachher demselben aber doch darauf in An-l^anj 1Mlmt ) so kann ihn dieser, wenn gleich er das ganze

an dasss nur

^aiid). ""*") so Kann mii aieser, wenn gieicn er aasgau^Y ""getheilt besitzt, dennoch nicht abhalten, sich t'* Bei jl u ^i' ut zu halten, weil er ihm das Zugeständnilob ein'» s f ines Theils gemacht hat. §. 5. Es ist die Frage,Walt,, . lniliei| sohn und ein Sclav, denen l8 ) die freie Ver-trag, j f l'hres Sondergutes] überlassen worden ist, einen Ver-«»Bg, 6 ^ . ' eingehen können, dasB eine Sache, welche sieWon 'f .*' lres Sondergutes zum Uiiterpfande empfangen haben,ei sein solle; dürfen sie ebensowenig als sie etwas

* 8 ) Um

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