510 Pamdkct. L. XX. Tit. 6. Oidbus modis pignus vcl <#c>
Etwas Anderes ist es , wenn der Gläubiger seine Fordern äverkauft und sein Geld dafür erhalten bat; dann bleiben »Verbindlichkeiten unversehrt, weil dasselbe als Kaufpreis «'nicht als Zahlung betrachtet wird. §. 3. Befriedig" 1 '» .Gläubigers wird auch dann angenommen, wenn [dem Schi"'<■"der Eid angetragen und geleistet worden ist, dass der [betreue«Gegenstand pfandweise nicht verpflichtet worden sei. , .
6. ULP. Üb. LXXI1I. ad Ed. — Es erlischt ferne/ *Pfandrecht, wem» die Schuld bezahlt, oder dafür Sicherheit
stellt worden ist. Dasselbe findet auch dann Statt, wennPfandrecht durch Zeitablauf beendet, oder die [darauf beziig'
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Verbindlichkeit auf irgend eine Weise erledigt worden '
ist.rd E'"'
§. 1. Wer zur Zahlung bereit ist, von dessen Seiten Wilö'sung des Pfandes als geschehen angenommen; wer sicunicht zur Zahlung, sondern zur Sicherheitsbestellung k ere *.. -.klärt, ist nicht in demselben Fall. Mithin ist zwar die ü 1 ' ^Schaftbestellung' insofern von Nutzen, als es sich der Gw" 5 eflediglich selbst zurechnen muss , wenn er dieselbe ^',.Zahlung angeuommen hat; allein wenn derselbe keine PSchaftsbestellung angenommen hat, sondern auf Zahin"" j, e jsteht, so kanu ihm nichts zur Last gelegt werden. §• "' i„,der Biirgschaftsbestclluug nehmen wir übrigens nicht diesieht des Atiliciiius an, welcher glaubt, dass, wen" y g(dein für eine bestimmte Summe Bürgschaft bestellt wer" 6 'sein Pfandrecht aufgeben müsse. , ve r
7. GAJ. üb. sing, ad form. hyp. — Wenn der ^ lW % tin den Verkauf gewilligt hat, so erlischt die Hjpothe^'...j e „Einwilligung' eines Unmündigen wird jedoch in diesen P .nur dann Statt gegeben, wenn er dieselbe in Gegenwar' * e ^Vormundes, oder dieser sie an seiner Statt selbst eriheu ,jvorausgesetzt, dass der Richter daraus für ihn einen *° j eroder Befriedigung wahrgenommen hat. §. 1. Wird, w"e u ^Geschäflsbesorger für eines Andern gesammtes Vermögen,ein Verwaltersclav, dein auch [gültiger Weise] % : .'.'y rU ngleistet werden kann, und der dazu bestellt ist, die EinvvU ,| 8 ^ertheilt hat, dieselbe [für de« Gläubiger] von Verbindbc»^sein ? Nein, nur wenn ein ausdrücklicher Auftrag dazu er ^ist. §. 2. Wenn aber mit dem Geschäflsbesorger des * c *^.ners das Uebereinkoiumen getroffen worden ist, dass eiu . j e1( istand ferner nicht verpfändet sein solle, so wird dies ^.Schuldner selbst [, nöthigen Falls] vermöge der Einrede der ^list, von Nutzen sein. Wenn aber das Uebcreinkom'" 01 ' j^j,dessen Selaveu getroffen worden ist, so muss dasselbe ^die Einrede des vertragsmäßigen Uebereinkoinmcns 8e . .i;;)[telinden. §. 3. Wenn man sich dahin geeinigt, dass die ' (|[des Pfandes] als uugetheilt veräussert werden solle, *°