p andect, L. XX. Tit. 6. Qulbits modis ptgnus vcl de. 509
*» obwohl er, wenn die Sache unter der Bedingung' verkaufta . n ' 8t 5 dafern sie dem Käufer nicht missfalleu sollte, der
ls 'cht igt, dass das Pfandrecht bestehend bleibe.de Ss lDEM lik LXXI11 ' ad Ed. — Wenn der Schuldner,ka T a * enno 8: en verpfändet war, einen Sclaven , den er ge-let ' Verkäufer wegeu eines Mangels, womit er behaf-
,„1 z " r i'ckgegebeu hat, fallt da die Serviane weg? Es spricht•yyjj.r t " r die verneinende Meinung, ausser wenn es mit Ein-(j\:- f. ln *> des Gläubigers geschehen ist. §. 1. Wenn derg e 1 '^ er '" den Verkauf eines Pfandes eingewilligt [oder zu-ta.f . e "'' hat > dass der Schuldner den Gegenstand hat ver-
geben dürfen, so wird
L *and befreiet, ausser wenn er in den Verkauf u. S. w.
cüadet seines Pfandrechts gewilligt hat; denn es wird
da» Pf"' versc "enken, oder zur Mitgift |
«iilio i befreiet, ausser wenn er in den Verkauf u. S. w.
'. a< let seines Pfandrechts gewilligt hat; denn es wird
f:"' 6 ^'"willigung der Art mit Vorbehalt des Pfandrechts
Wenn der Gläubiger aber selbst verkauft, jedoch
abgeschlossen hat , dass er sein Pfandrecht unter
oft
i
e !£esialt
MjUj. a,, dern Bedingung aufgebe, als dass ihm dagegen voll-en, s® Befriedigung geworden , so steht ihm keine Einredeliin ? en > wenn er hingegen zum Verkauf des Pfandes seine\v; r j '"'""Hg nicht ertheilt, aber den Verkauf genehmigt hat,sejj dasselbe [wie oben gedacht] Statt fiuden. §. 2. Sehrlt a| f s jm»ig ist die Frage erJiobeu worden, ob, wenn der Ver-t e j t e,I >er ausdrücklich verpfändeten Sache nicht von Gültig-,S c jl .""»den werde, dieser Umstand dein Gläubiger insofernliiit en ere iteu dürfe, als er seine Einwilligung dazu ertheiltAlji- z " "• wenn ein ltechtsgrtind den Verkauf verhindert?dag Pfandrecht bleibt doch bestehend.
I'°tliek ^^AN- lib « «"g 1 ' ad form. h/p. — Eine Hy-\vi r j er "»cht auch dann, wenn auf dieselbe Verzicht geleistet«ej,, A °der der Gläubiger sich vertragsweise dazu versteht,b e |, " nicht fordern zu wollen , es miisste denn derselbe«i Ufi . "P le ", es sei dieser Vertrag blos in Ansehung der Person{*e, n | "8' en Worden; und wie dann, wenn, während dies aus-\V 6 , C worden, ein Anderer die Hypothek besessen hat?ko, lu nian aber erwägt, dass ein verlragsinässiges Ueberein-aii(,j , e " e i'»e immerdauernde Einrede begründet, so lässt sich
^W? dleSem Fal1 der Scl,1,,ss ziene]B ) dass auf die Hypothek*ect fa & eIe 'Stet worden sei. §. 1. Wenn der Gläubiger sich^fder ' 8e ^ azu versteht, sein Geld binnen einem Jahre nichtdie Jj zu w °l'en, so wird dieses Uebereinkommen auch aufbi ger y P°t«ek ausgedehnt verstanden. §. 2. Wenn [der Gläu-de r jr" a " Schuldner] mit einander ausgemacht haben, das Statt^Vofj e yp ? 1 k e k eiu Bürge bestellt werden soll, und bestellt^ht^t 1St ' S ° ^ r ^ " 1S0 ^ ern Befriedigung als geschehen be-> dass Befreiung von der Hypothek angenommen wird.