Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
508
Einzelbild herunterladen
 

508 Pxvidkcj. L. XX. Tit. 6. Qutbus modis pigms vcl etc-

Sechster Titel.

Qutbus moäis pignus vcl Tiypollieca 8oJv* lu '

( Von der Art und Weise, wie das Pfandrecht oder die

Hypothek erlischt.)

1. PAPINIAN. lib. XI. Resp. Der Freund eg|abwesenden Schuldners führte dessen Geschäfte und °Pfänder, ohne zum Verkauf zu schreiten , mit seinem » ewieder ein; hier wird das ursprüngliche Recht des ^ e .thiimers für wiederhergestellt betrachtet. Mithin kann derschäftsführer die Ertheilung der analogen Servianischen J* *"nicht für sich verlangen; wenn er sich aber im Besitzfindet, so kann er sich mit der Einrede der Arglist sei)' 1 17,§. 1. Als ein Verkäufer, nachdem ein Theil des Kaufg efür ein verkauftes Grundstück an ihn abgetragen worden fdasselbe selbst [für den Ueberrest] zum Unterpfande einge 8erhalten, und darauf dein Käufer mittelst an ihn erlns se ^Briefe den Ueberrest vom Preise geschenkt hatte, nach o eS ^Tode aber die Schenkung auf gewisse Weise als ungül'J»funden ward, so forderte der Fiscus, der an des Verk»' 1 ^Stelle getreten war, das Grundstück vermöge seines " ü. efrechts vergebens; denn man nahm an, dass der Vertragdieses Pfand durch den ersten Willen der Schenkung »" ^,Loben worden sei, weil ein Gesetz die Schenkung des " .ungültig macht, was aber auf die Befreiung des Pfandesnen Bezug hat. §. 2. Der Vertreter eines Abwesenden sSicherheit für die Zahlung einer Summe, wozu eine ve i eIliheilung erfolgt war; wenn nachher diese Sache wi° er ,Hauplinteressenten fortgesetzt worden ist, so haften dieVertreter desselben gestellten Bürgen ebensowenig we£ el)Verurtheilung, als die von ihnen gegebenen Unterpfänder* . e(

2. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn der Ol»«^ 0 .ein Pfand mittelst der Serviauischen Klage wider de" g ( ,sitzer in Anspruch genommen, und der Besitzer sich z ".i fle rlegung der Sfreitwürderung erboten hat, und der Sein' ^wider denselben die Eigenthumsklage wegen der Sache ^heben will, so wird er hierzu nur dann gelassen , VCC"ihm zuvor seine Schuld angeboten hat. lie t

3. ULP. lib. VW. Düp. Wenn eine Sache #der Bedingung verkauft worden ist, [dass es dabei »« lD 0 j e t>wenden behalten solle,] wenn nicht bis zu einem besU"»'^Tage annehmlichere Bedingungen geboten worden war« 0 ' < ll6deren Uebergabe erfolgt ist, und etwa der Käufer, bevorsolche geboten worden, die Sache verpfändet hat, so » ^Marcellus im fünften Buche seiner Digesten, erli» c j g iiPfandrecht, sobald eine bessere Bedingung angetragen vf