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2 (1831)
Entstehung
Seite
507
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Pa I*Dect. L. XX. Tit. 5. De dislract. plgn. et hypolhec. 507

f f . 3 ° eu Schuldner von der persönlichen Darlehnsklnge be-y eict ? Dies würde in dem Fall zn bejahen sein, wenn deretv' "»'er der Bedingung geschehen ist, dass in Ansehung

a geschehener Entwehrung keine Verbindlichkeit übernom-R ] !' Werde, weil, sobald eine Verbindlichkeit des Schuldners,j e J Y le l ob aus einem Contract, oder aus irgend einem an-binde , vorhanden ist, der bei dieser Gelegenheit ver-Schuldner mehr zum Nutzen ge-

e "»nah

gj«Me Kaufpreis de.», cut > als dem Gläubiger

zum Gewinn; der Schuldner wird -»«r ir,:.., lc h jJes_Eigentbümers der Sache, wenu noch keine Ent-

Zwar in Ansehung des Gläubigers befreiet, allein rück,.m jes Ei* hr «»g des 1'

?faudes geschehen ist, oder des Käufers, wennWe °^ Cüe Statt gefunden , haftet derselbe mittelst einer ana-ß ' ^-lage, um nicht aus dem Verlust eines Andern einenetty ""' zn ziehen. Denn so mnss auch der Gläubiger, derlein n. e ^'" se n Beines Capitata] übersteigende Nutzungenden ^ a "Jes | vom Besitzer erlangt hat, dieselben ganz aufd ef p'|| fordern habenden 11 auptstamm abrechnen; und wennHe r . a, 'kiger dem Eigenthiimer die Sache, welche dem Schuld-ig icbt gehörte, in Folge einer Ungerechtigkeit des Richters,steh* " re B ' e ' Uln verpfändet, entrissen hat, und Frage ent-"er ' ? dieselbe nach Bezahlung der Schuld au den Schuld-v 0 i Zur,ic kgegeben werden müsse, so mnss, wie unser Scä-dei-D. rt > deren Rückgabe erfolgen. Hat er sie aber nichtI>rei Sta ** Ve «'kaufl, dass ihm bestimmt und jeden Falls der Kauf-tet i Ver ^leibt, sondern er zur Herausgabe desselben verpflich-te! ,' s <> kann er, meiner Ansicht nach, zwar einstweilenbleibt , " e Anforderung an den Schuldner erheben, allein esW dann die Befreiung obschwebeud; wenn aber der Gläu-G 6vv -. '"> «nU der Klage aus dem Kaufe belangt, dem Käufertop i geleistet hat, so kann er wider den Schuldner seine*** ii"l"^ 8 ,e ' ten d machen, weil sich dann ergibt, dass letzte-.

<«>t befreiet worden sei.foU '. l>AlJ L. lib. I. Beeret. Der Gläubiger, der in,r *tei 8eilles Rechts ein Pfand verkauft, muss sein Recht ab-feile. E> " m ' Wenn er das Pfand besitzt, muss er dou Besitz\Y ]h 'Vergeben.

z,,j ^*\ SCAEVOLA lib. VI. Big;

W 0r ,j e, ' l,n g einer Erbschaft zwischen mehreren Erben bestellt

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' h ^j,. * -wv iixiuilNginil aiiüiiii/iiciiutif ivmciiiii^uu e... fe^

8a<>-% a *"iche Schuldner den einzelnen Erben im Ganzen ange-es entstand die Frage, ob jeder derselben gegen den ihm

Schiedsrichter, welche

ehreren Erben bestellt

waren , hatten die erbschaftlichen körperlichen Sachen

ttei...-!*' '""' die verschiedenen ausstehenden Forderungen an ge-

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fcet t«. eSu "^> um aer Besamung säumigen acniiianer aas cur tutl)j e ^" ^"rderung im Ganzen gestellte Pfand verkaufen könne':ja, er könne es.

enen mit der Bezahlung säumigen Schuldner das für dieAutwort lautete:

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