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2 (1831)
Entstehung
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506
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506 Pandbct. t. XX. Til. fl. De dhtracl. pign. et hypolhec-

wo ihm durch das Edict zu Hülfe gekommen wird. §• 2 *_ist die Frage, was Rechtens sei, wenn von dem Gläubigeausgemacht worden ist, dass der Schuldner das Pfand oder diHypothek nicht solle verkaufen dürfen, und ob ein solcheVertrag, als den Rechten zuwider, ungültig sei, und daüdennoch der Verkauf Statt finden könne? Es ist keine""Zweifel unterworfen, dass es bei dem Vertrage , der Verkamsolle nichtig sein, sein Bewenden behalte. r

8. MODESTIN, lib. IV. Regia. — Es ist dem er-messen des Gläubigers anheimgegeben, von den ihm verp» adeten Gegenständen , um zu seiner Befriedigung zu gelai'g 'zu verkaufen, was er will.

9. PAUL. lib. III. Quacst. — Es ist die Frage aufijPjworfen worden, ob der Schuldner von Verbindlichkeit^«werde, wenn der Gläubiger vom Käufer des Pfandes den fr apreis nicht erlangen könne? Meine Ansicht ist die, dass, 'W edem Gläubiger keine Schuld aufgebürdet werden könne, _Schuldner verpflichtet bleibe, weil der nothweudiger "" egeschehene Verkauf den Schuldner nur dann befreiet, ^fdas Geld dafür vereinnahmt worden ist. §. 1. Poinpo"'schreibt im zweiten Buche seiner Lectionen folgendes: der Swohnliche Znsatz bei geschehender Pfaudübergabe, dassSchuldner dem Gläubiger den Rest, um wieviel das Pf" 1 ,\. 0ter dem Betrag der Forderung verkauft werde, nachz a "

zui°'»

solle, ist ganz überflüssig, weil dies dem Rechte selbstauch ohne diesen Zusatz Statt findet.

10. Idem lib. VI. Resp. — Obwohl derjenige,Folge eines Statt findenden Pfandrechts [das Pfand] E e g,,hat, wegen geschehender Eiitwähruuj? desselben sich n\<w

der i»

ift

deu Verkäufer halten kann, so ist doch auch auf der an

der»

Seite der Gläubiger, der [z. B.] ein Landgut verkauft .nicht zu hören, wenn er darüber aus einem andern Gr"Streit erheben will. ,. nff

,11. SCAEVOLA lib. I. Resp. — Ein zur Tb^JJeiner Erbschaft bestellter Schiedsrichter hatte die körperl' f \_Gegenstände der Erbschaft getheilt, und wies darauf ^ e ".i rte fzelnen Erben die Forderungen au gemeinschaftliche Sehn' ^im Ganzen an; nun fragte es sich, ob, wenn die Ist* emit der Zahlung nicht innehielten, jeder das Pfand im t» a "''zum Verkauf bringen dürfe? Ich habe bejahend geantworte •

12. TJTCPHONIN. lib. VIII. Dkp. — Es ist ein Mserliches von Papinianus abgefasstes Rescript vorhfl" .wonach der Gläubiger vom Schuldner dag Pfand kaufe»weil es in dessen Eigenthum verbleibt. §. 1. Wen» efremde Sache verpfändet und vom Gläubiger verkauft W« ,ist, so fragt ca sich, ob der von demselben vereinnahmte I»