500 Pandect.'L. XX. Tit. 4. Qui potiores in pignore vel etc-
[des Pfandes] schreiten, allein er erhält dann nur sein früher 6 *Darlehn, nicht auch das fernerweite, indem er den Betrag» uwelchen der Erlös aus dem Pfände sein erstes Darlehn , ' ber 'steigt, an den zweiten herausgeben muss 10 ). §. 6. Es '*' z .bemerken, das dem zweiten Gläubiger I7 ) das Pfand anwider des Schuldners Willen sowohl für sein Darlehn, als 'des ersten Gläubigers , und ebensowohl für seine eigenen l> ^sen, als diejenigen hafte , welche er dem ersten Gläubigerzahlt hat; von den Zinsen aber, die er dem ersten GlöuP'Sgezahlt hat, kann er keine Zinsen verlangen, denn ernicht das Geschäft eines Andern geführt, sondern viebnsein eigenes; so lehrt Papiuianus im dritten Buche *f..Gutachten, und er hat Recht. §. 7. Wenn der zweite ™* ybiger ein Uebereinkommen über eine Hypothek ohne ff el ,Beisatz eingegangen ist, so kann er sie jedem andern l> eslentwinden, ausser dem vorangehenden Gläubiger, und dder von ihm gekauft hat. §. 8. Jemand, der vom l'' lU * .Darlehn erborgt, hat, hat mit demselben den Vertrag erric"dass ihm sein Grundstück als Unterpfand oder Hypothekten solle; darauf nahm derselbe vom Müvius anderweitDarleim auf, und traf mit diesem das Abkommen, dass^ ^das Grundstück aufhörte, dem Titius verpachtet zu sei"'ihm haften solle; endlich lieh ihm ein Dritter Geld, ' lin ., inTitius Zahlung zu leisten und machte dabei aus, daSS ,dasselbe Grundstück als Unterpfand oder Hypothek hafte"er an dessen Stelle treten solle; geht hier der Mittle*"* ^ (1)(Dritten vor, da er ausgemacht hat, dass wenn dem *'sein Geld gezahlt worden, die Bedingung in Erfüll»' 1 ? * e •„-solle , und hat sich der Dritte dann wegen seiner Nacbln* *keit zu beklagen? Nein! auch hier wird der Driüe ^^IL«
dem zweiten vorgehen müssen. §. 9. Wenn der dritte , „,biger den Verkauf der ihm gestellten Unterpfänder « u ,,
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aus im elften Buche seiner Gutachten * lehrt, wirklichund der zweite Gläubiger hat überhaupt kein anderes > ie gJ|als dass er dem vorgehenden Zahlung anbieten kann , ,l " 1 Q .»eine Stelle zu treten. §. 10. Wenn dem ersten eine *v l ^ (thek eingeräumt, wegen des Verkaufs aber nichts aHS S e "^ et .worden ist, ein zweiter Gläubiger hingegen wegen des
16) Es ist hier natürlich Unzulänglichkeit des Erlöse»Deckung aller hypothecarischen Schulden anzunehmen.
17) Nämlich wenn er den ersten abgefunden hat.
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