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2 (1831)
Entstehung
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499
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XX. Tit. 4. Qui potiorcs in pignorc vcl etc. 499

l( *ifzer Klage erhebt, so siebt ibm deshalb nichts im Wcte.m es k

altere Gläubiger dann wider ihn Klage anstellt, so wird

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es kann ihm die Hypothek zuerkannt werden; allein wenu"k G ^' a ' ,u >'gcr dann wider ihn Klage anstellt, so wirdhalb daS Pfaild entwinden. §. 1. Wenu der Besitzer des-q > «ass er sich nicht zur Herausgabe eines verpfändetengengtanJes verstanden, auf die vorgedachte Weise verurtheilt[• . ' re *twürdermig erlegt hat, so entsteht die Frage, ob er inlei f B sen » wie wenu dem ersten Gläubiger Zahlung ge-kön 0r °* n i ,1,in vom zweiten Gläubiger angegriffen werden

«iu ° '°k halte dies allerdings für zulässig. §. 2. Wenn

'«ad rS ' er ^'""higer, der Geld ohne Hypothek vorgeschossen,fj e ">em zweiten, der sowohl Geld vorgestreckt als einohat eingeräumt erhalten , selbst eine solche empfangen

h*t V ] S °- ' St ei oune Zweifel in der Hypothek der Zweite.\] i S''ch mit demselben wegen der Hyj>othek ein [bedingtes]eiiip re,n ' tom, "en getroffen worden, [dergestalt, dass sie] vonteil [""hestiiiimteiij Tage [anheben soll], so unterliegt es£„•, l Zweifel, dass er bevorzugt ist, wenn auch vor diesem«iük m ' li e ' uem au dern Gläubiger ein unbedingtes Ueber-

ty. , n,n en in Ansehung desselben Gegenstandes getroffen•ehj, ist ' *)• §• 3 ' Wenu derselbe Gläubiger zwei Dar-J a Vo,- gestreckt hat, das eine vor einem zweiten Gläubiger,efs( a, 'dere nach demselben, so geht er iu Ansehung dere r , f^rderung- dem Zweiten vor , in Betreff der andern istven *"" ' lte - §• 4. Wenn ein Schuldner mit dir einen Pfand-n; ( £ Sc hliesst, und darauf mit deiner Einwilligung auchä ers pi l ," eia Andern, so ist der letztere der Bevorzugte; ob aberd e „ .?> Wenn dem zweiten Gläubiger Zahlung geleistet wor-\v e 'j lr »icht von Neuem hafte , das kann mit Recht gefragtdi e .°" H'er kommt es auf die Erledigung einer Frage an,de tt s Tatsächliches betrifft, nämlicb , was zwischen bei-

e r J; tt *6emacht worden ist, ob, dass der erste Gläubiger, alsVo!, . '"Williguniy zur Verpfandung an den zweiten ertheilte,o4 er eiUe 'n Pfandrecht ganz und gar habe zurücktreten wollen,

Gli-,,1.. ' d,e Heihenfolge Luhe Statt finden, uud der erste^'aiib.ge,.

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nur an die Stelle des zweiten treten sollen.

fcig er ,an "S schreibt im elften Buche: wenn der erste Gla'u-di e :i' ,,ac "deiii eine Erneuerung der Schuld Statt gefunden,Wiejg •. i * sc hon bestellt gewesenen Pfänder mit andernaber J er halten lmt, so tritt er wieder an seine Stelle; wenn4bfi u ] r 2vve ''e Gläubiger sich gegen den ersten nicht zur^_""S' erhietet, so kann zwar der erstere zum Verkauf

Ein tri!!' *'i er Anfm S <*»«" Hypothek des erstem dann mit demSch : ir« Bedingung auf die Zeit des Abschlusses des Ge-

a, w zunichbezogen wird.

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