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2 (1831)
Entstehung
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498
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498 Pandkct. L. XX. TU. 4. (hti potiores wi pignore vel «*'

deren Obschwebena ein Anderer ein Darlebu unbedingt *<""gestreckt und dieselbe Hypothek erbalteu bat, und darauf 'Bedingung eintritt, so dass der spätere Gläubiger vorg«)Hier dürfte sieb die Sache anders verbalten; denn wen« el "Bedingung einmal eingetreten ist, so wird die Sache *°trachtet, wie wenn zu der Zeit, wo die Stipulation eingeg 8 "^worden igt, dieselbe unbedingt geschlossen worden wäre; ° 'ist auch besser. §. 2. Wenn ein Pächter sich dazu versl^'den hat, dass dasjenige, was in das [erachtete] Landgirt ff^

führt und geschafft, sowie was daselbst jung werde, an vopfands Statt sein solle, er aber, bevor er Etwas Wneiogw'einein Andern daran Hypothek eingeräumt, und daraul 'selbe erst in das Landgut hineingefiibrt hat, so wird der)e>bevorzugt sein, dem unbedingt ein besonderes Pfandrechtgeräumt worden ist, weil [der fragliche Gegenstand] ,erstem nicht in Folge der Uebereiukunft verbindlich vsondern durch die Einführung desselben [in das Landgut!» . .später geschehen ist. §. 3. "Wenn man übereingekommen 'dass eine_ erst entstehende Sache an Unterpfands Stell* f

solle,an

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z. B. die Leibesfrucht einer Sclavin, so kommt es ,

, oh die letztere zur Zeit der Uebereiukunft zum Ve r,n jj n .des Schuldners gehörig gewesen ist; ebenso kommt es i" .^sehung von Früchten, wenn das Uebereinkominen g etr „{worden ist, dass sie an Unterpfands Sfelle sein sollen, d j, lSan, ob das Landgut, [worauf sie gewonnen worden,] °'j e . jj.Hecht des IViessbrauchs zur Zeit der Uebereiukunft dem S c ^ner gehört habe. §. 4. Wenn der hintere Gläubiger S ,c „jZahlung dessen an seinen Vordermann bereit erklärt » ^dieser zu fordern hat, so fragt es sich, ob ihm, ' vVC " ( \\eerstere Gläubiger die Annahme des Geldes ver\veig er ' > Ajhypothecarische Klage zustehe ? Ich behaupte, dass o ,e ' ,| lU ,dem ersten Gläubiger nicht mehr zustehe, weil es _ a jpliegt, das Geld anzunehmen [, mithin also dem zW e " ekommen müsse]. jjin

12. MAKCIAN. üb. sing, ad form, hypolh. """^„n,Gläubiger, der zuerst eine Hypothek empfangen bat, , e .wenn er im Besitz derselben ist, und ein Anderer die uJI" u ;carische Klage erhebt, sich der Einrede mit Erfolg ^'j'^ef-wenn mir die Sache nicht schon vorher als y - }i \pfand oder Hypothek verpfli chtet worden i*.'» et .hingegen ein Anderer im Besitz und der erste Gläubig ^ ehebt die hypothecarische Klage, so kann er, dafern je° e „Einrede vorschützt: wenn nicht das Uebereinko'»getroffen worden, dass ihm die Sache n' |c ) e „\j-pfändet sein solle, in der vorgedachten Art daraul „ciren; wenn aber der zweite Gläubiger wider einen ai