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2 (1831)
Entstehung
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496
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496 Pandect. L. XX. Tit. 4. Qui potlores U pignoro vcl **

lohus ein Darlelin vorgeschossen hat, ein Vorzugsrecht g <Tniessen, wenn auch ein älterer Gläubiger vorhanden ist;das Frachtlohn selbst ist bevorzugt. §. 2. Dasselbe i«*^Fall, wenn ein Miethslohn für eine Niederlage, oder e j^Hofraum, oder für Zugvieh verschuldet wird; auch Wder Glaubiger bevorzugt. •„

7. Idem lib. III. Disput. — Dies tritt auch dann ^(twenn eine Sache mit dem Gelde .eines Unmündigen angesc '. (worden ist. Wenn daher eine Sache mit dem Gelde z ", „Unmündigen angeschalft worden ist, so nehmen beide a»Unterpfande nach ihren zu dem Kaufpreise beigetragene" . (theilen gemeinschaftlich Theil. Ist die Sache nicht g» n * ffdem Gelde eines [Unmündigen] bezahlt worden, so »' nbeide Gläubiger, d. h. sowohl der ältere, als der, imt r a inGelde sie bezahlt worden, gemeinschaftlichen Antheu lPfandrechte]. §. 1. Wenn ich dir mein ganzes künftig 0 » „^mögen verpfändet habe, und dem Titius ein Landgut i' nsondern, auf den Fall, dass ich das Eigenthuin daran ® r ,,j c |,ben würde, und kurz darnach das Eigenthuin daran W lf ^erworben habe, so nimmt Marcellug ein Zusammen' 1, fbeider Gläubiger in der Hypothek an. Denn es trag ,Sache nichts aus, dass der Schuldner das Geld ans e, S >j 6Mitteln hergegeben habe, weil eine mit verpfändetem sgekaufte Sache nicht dadurch allein auch verpfändet wi rd >das Geld verpfändet gewesen ist. ., e f

8. Idem lib. VII. Dlsp. — Wenn das Gemeinwene" el s0Stadt ein besonderes Pfandrecht eingeräumt erhalten ha i , finiiss dasselbe dem Fiscus vorgezogen werden, v/e ^SSchuldner demselben nachher verbindlich geworden ist >

[in diesem Falle] demselben auch Privatleute vorgehen. „^

9. AFR1CAN. lib. VIII. Qiutcst. — Jemand, der ein ^vom Ersten des nächsten Monats an gemiethet hatte, hatte da» ^kommen getrolfeu, dass der Sclav Eros dem Vermietnlange verpfändet sein solle, bis die Entrichtung des M* e x otses erfolge; derselbe verpfändete nun den nämlichen Ero ^dein ersten Juli einem Andern für ein Darlehu ebenfa»*» . efragt, ob der Prätor den Vermieter wider die ^" SJ ' r ' (e (ades zweiten Gläubigers in Schutz nehmen müsse, antW" ^rAfricauus] beiuhend; denn wenn gleich der ^ clar j e feiner Zeit verpfändet worden wäre, wo noch keine a " S iisS eVermiethung entsprungene Schuld vorhanden war, so «i^dennoch [des Vermiethers] Anforderung für bevorzugt "j 1 ^^werden, weil Eros bereits damals in ein solches Verl' 11getreten sei, dass das Pfandrecht an demselben Wi" er ^Vermiethers Willen nicht gelost werden konnte. §• *so mehr, glaubte er, müsse der Gläubiger [,dem ein

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