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2 (1831)
Entstehung
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495
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p AKD£c T . L. XX. Tit. 4. Qui potiorcs in ptgnore vcl etc. 495

«»«es dazu erlLeillen Auftrags ein Recbt auf ein Grundstück;verpfändete es, noch bevor ihm dessen Besitz übergebenfoen war, ml( j nacü dem dies geschehen, nochmals an einen» ern; a ; er erschien die Forderung des Erstem bevorzugt,g ,.^ are denn der Fall, dass der zweite Gläubiger dem Ge-"ilsfiihrer das Kaufgeld vorgeschossen hätte, dann wird er^ Sehen, jedoch nur bis auf Höhe der gezahlten Summe sainmtSi n" 6 "' T venn nicht der erstere dann durch Abfindung an seineYy. . e Wtt; hat aber der Schuldner die Zahlung auf andere[ei*"? bewirkt» so & e ht der erstere vor. §. 2. Nachdemtyo ■ u< *S ,l t] unter zwei Brüdern nach Antheilen getheilt<l e . u war, wurde das Uebereiukoinmen getroffen, dass wennVe ^! lle Bruder, der früher seinen Autheil am Gute ungetheiltQi ; ! a, 'det hatte, denselben nicht von dem Anspruch seinesbei j'^ e r rs befreiet hätte, der andere die Hälfte des demselbenf e j* fheilung ausgeworfeneu Antheils solle verkaufen dür-alle' ' S ' meiner Ansicht nach ein Pfandcontract vorhanden,

^ ., " er erste Gläubiger bat vor dein zweiten keinen Vorzug,den l ZWeue Pfand als auf den Theil bezogen erscheint,lig. r Bruder, als über seinen Antheil hinaus ohne Einwil-

| des andern Bruders nicht verpfänden konnte.S c j*- POMPON. lib. XXXV. ad Sabin. — Wenn derjJ]L u due r ein Pfand, vor dessen Befreiung vom ersten Gliiu-nnd ' ^ Ve 8' en eines Darlehns einem Andern verpfändet bat,a ,. y° r der Berichtigung der Schulden an beide Gläubiger,fj a I e ° ersten Gläubiger eine andere Sache verkauft, und seinf ecl * ' m ' ^ em I* re i se de r verkauften Sache durch Gegen-'len UU ^. a "4 > ' e boben bat, so wird in Folge dessen angenom-(•i; c v' Wie wenn dem frühem Gläubiger seine Forderung x\i-°der j * Worden wäre; denn ob sie baar zurückgezahltCj, . au rch Gogeiirecbniing getilgt -worden ist, ist einerlei;

" -( * also nur der zweite Gläubiger der bevorzugte.(J'äuV ULp. ]j D . Jjf Disput. — Zuweilen geht der spätereg e v .'Sw dem frühem vor, z. B. wenn der vom zweiten dar-Ve f\v eDe ^ or * Cu, M« "wf die Erhaltung der verpfändeten Sache^«rnf- U j Wor den ist; man nehme den Fall, es ist ein Schiff"«er u , UI > u,, u >cb habe zu dessen Ausrüstung oder Ausbes-

& etwas vorgeschossen;K n M lib ' LXXIH - aä Ed. — denn sein Geld hat

\Va s '"", ■^"frechterhaltung des ganzen Pfandes selbst gedient,"Wen Ucu '» dem Falle für zulässig erachtet werden kann,st,. ec i es z,| r Verproviantirung der Scliifrsmaniiscbaft vorge-beb al( forden ist, ohne welche das Schiff nicht hätte wohl-Ug w . ei ' ' an seinen Bestimmungsort] gelangen können. §. 1.\V aar ' r ^»er derjenige, der auf ihm dagegen verpfändeteen -«u deren Erhaltung, oder zur Berichtigung des Fracht-