Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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494
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494 Pandect. L. XX. Tit. 4. Qui potiores in pignore vel e' c '

zu leistenden Herausgabe derselben ein Unterpfand oder■Hypothek empfangen l *); nachdem darauf eine ab»cklag fStückzahlung erfolgt war, Latte der Ehemann denselbengenstand einem Andern verpfändet, worauf bald nach uer , sZahlung des ltestes erfolgte; nun entstand Frage wegenPfandes. Wenn nun aber derjenige, der die Mitgift ver«Pchen hat, auf den Grund seines Versprechens zur Zahlungganzen [versprochenen] Summe geuö'thiyt wird , so dürfen *die verschiedenen Zeifpuncie der einzelnen Zahlungen uberücksichtigt werden, sondern blos der Tag der eingeff 8 "»neu Verbindlichkeit; denn dann kann man nicht mehr » a 8'dass die Zahlung des Restes in seinem Belieben stehe, »° .,die Frau als geringer ausgestattet erschiene. §. 1. An < ** r * ffreilich das Verhältniss dann, wenn Jemand ein Pfand *"fHöhe der Summe empfangt, welche er binnen einer best|'ten Zeit zahlen würde, und dann vor der Zahlung die *einem Andern als Unterpfand eingeräumt worden ist. „,_„,).2. Idkm üb. HL liesp. — Wer ein allgemeines

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recht an dem Vermögen des Schuldners erhalten hat, --^durch vor dem bevorzugt, dem nachher ein zu diesem , ,mögen gehöriges Grundstück [zum Unterpfand] gegeben ■"wenn der erstere auch aus den übrigen Sachen sein Gel»der einlösen kann. Wenn mit dem erstem hingegen die " e ,^einkunft getroffen worden war, dass die übrigen GM ef ' „Schuldners] nur dann erst pfandweise haften sollten, ". ,aus denen, die er zum allgemeinen Unterpfaude emp[a»S e1 ' }eSkeine Befriedigung erfolgt sein sollte, und die Bedingung Ufernerweiten Uebereinkommens nicht eingetreten ist, 8° , flöder zweite Gläubiger in Bezug auf das ihm nachher **

Pfand nicht sowohl als bevorzugt, sondern vielmehr alsger PfandgJäubiger befunden werden ' *). e jp

3. Idem lib. XI. Resp. — Ein Gläubiger, der ber« w.^Pfandrecht erworben Latte, erhielt, nachdem einem zV t e ,Gläubiger [an denselben Gegenständen] ein Pfandrecht ei ,iumt worden, [und er von JVeuem Geld dargeliehen,! t

räumt ...

eine Erneuerung der Schuld getroffen worden war, z< 1 9 „, e .frühern Hypothek eine anderweite; hier hat man aber a »iiommen, dass der ältere Gläubiger die frühere Rango r "" 1 e{[in Ansehung seiner altem Forderung] behalte, wie y^ 611 "^gleichsam in seine Stelle wieder einträte. §. 1. Titi«*' ^jden ein Geschäft geführt worden war, hatte auf den **

13) Die Erklärung dieses Gesetzes s. bei Glück XIX- 0 j ere Ubandelt sich blos um das Alter der Hypothek, resp-Anfang und davon abhängenden Vorzug. m$

14) Die vortreffliche Erläuterung dieses schwierigen G ess. bei Glück XVIII. p. 345 ff.