4 Ndkct. L. XX. Tit. 4. Qut j>otiores in pignore vel etc. 493
N 3. PAUL. lib. III. Quacst. — Aristo schrieb nn denVer -ttiug Priscus: Wenn auch Zwischen einem Schuldner""d einem Andern] ein Contract in der Art abgeschlossen wor-. eu is '> dass ein voranstehender [Glaubiger mit dem von dempj'dem vorzuschiessenden Gelde] befriedigt werden solle, so"S' "hin der letztere in das Pfandrecht doch nur dann nach,
en » man sich dahin geeinigt hat, dass ihm dieselbe Sacheer pfä'ndet sein solle; denn wer sich selbst das Pfand uicLt""bedungen hat, darf dem erstem in sein Recht nicht nacli-, 'gen, i u welchem Fall es besser sein würde, die Sache zu, 9,| ten. Auch wenn der frühere Gläubiger mit dein Schuldner" le » besondern Vertrag über den Verkauf des Pfandes ein-sangen i»t 9 J cr «achherige Gläubiger aber diesen Vertrag
er den Verkauf nicht eingegangen war, und zwar nicht
Wa > Weil er es vergessen hatte, sondern weil es ausgemacht
ot den war, dass er nicht solle zum Verkauf schreiten kö'n-.j» en > is ' es noch die Frage, ob sich behaupten lasse, dass das
e cht des frühem | Gläubigers] auch insoweit auf ihn übergehe,^ S8 ihm der Verkauf des Pfandes freistehe? — Ich glaube
°k' > denn oftmals kann man das durch einen Dritten haben,
as »lan durch sich selbst nicht hat.j... »• InEivi V. Resp. — Als Titius im Begriff stand, vomi * v i»s ein Darlehn aufzunehmen, bestellte er demselben Sicher-
!'' u nd bestimmt«! ihm einige Sachen als Unterpfand zu über-g* * u 5 nachher, als er einige davon verkauft hatte, empfingt y e Zahlung j es entstand nun die Frage, ob die früher ver-law ^ acueu dem Gläubiger auch hafteten? — Die Antwort
' e,e dahin, dass, wenn es in der Gewalt des Schulduergjjf-äüdenjjabe, „ ac li Bestellung der Sicherheit das Geld [noch]^'■"nehmen Qjdex nicht, (li '' Pfandvcrhiiiellirlikeit | ers< ] vonq , n ^"genblick an eingegangen zn betrachten sei, wo dasd gezahlt worden ist, und mithin darauf llücksicht zu ueh-degV 6 '' welc '»e Sachen der Schuldner zur Zeit der Zahlung
«eldes besessen habe.tai .*{• I»em üb. V. Scntent. — Der Gläubiger, der einen^ n »uensohn von dessen Vater wissentlich als Pfand nugcnoin-. ^at, Wird verbannt.
Qu
Vierter Titel.
1 Potiores in pignore vel hypolheca habean-* u r } et de his, qui in priorum erediiorum
in
locum succedunt.
Ort ,; w , B evorzvl y 1f , n ; m pfände und der Hypothek, ««<*ne »en, die an die Stelle früherer Gläubiger nachfolgen.)
£,. *• PAPIN. lib. VIII. Quaest. — Jemand, der für eine1 eine Mitgift versprochen hatte, wegen der ihm künftig